Grundsätze im Kostenrecht

Ähnlich wie im Zivilprozess gibt es allgemeine Grundsätze im Kostenrecht in Strafsachen. So ist der Geltungsbereich in den § 1 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 und 8 GKG geregelt. Öffentliche Träger oder Anstalten sind nach § 2 GKG von den Kosten befreit. Die Höhe der Kosten richtet sich nach § 3 Abs. 2 GKG welche auf die Anlage 1 des GKG’s verweist.

Kosten können auch Verjähren also zu mindestens der Anspruch auf diese. Die Verjährung richtet sich nach § 5 Abs. 1 GKG. Den Kostenansatz erstellen wir nach § 19 Abs. 2 GKG. Die Vorschussbestimmung des Privat- oder Nebenklägers richtet sich nach § 16 GKG.

In den §§ 66, 66 Abs. 2 GKG finden wir die Rechtsbehelfe der Erinnerung und der Beschwerde.

Im Kostenrecht in Strafsachen sind für die Kosten entsprechende Kostenbeamt*innen zuständig. Diese werden nach erfolgter Prüfung vor dem/der Bezirksrevisor/in eingesetzt. Die Registratur hat keine direkte Aufgabe die Kosten zu erheben oder gar zu berechnen, sondern soll nur unterstützend mithelfen. Dies ergibt sich aus § 3 der KostVfg.

Im Strafrecht ist die Grundlage der Kostenerhebung die Rechtskraft des Urteils gem. § 465 StPO & § 3 Abs. 2 GKG. Zudem muss immer eine der in den §§ 464 -464b StPO genannten Kostenentscheidung ergehen. Ohne Kostenentscheidung können wir keine Kosten erheben.

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