Ähnlich wie im Zivilprozess
gibt es allgemeine Grundsätze im Kostenrecht in Strafsachen. So ist der Geltungsbereich
in den § 1 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 und 8 GKG geregelt. Öffentliche Träger oder
Anstalten sind nach § 2 GKG von den Kosten befreit. Die Höhe der Kosten richtet
sich nach § 3 Abs. 2 GKG welche auf die Anlage 1 des GKG’s verweist.
Kosten können auch Verjähren
also zu mindestens der Anspruch auf diese. Die Verjährung richtet sich nach § 5
Abs. 1 GKG. Den Kostenansatz erstellen wir nach § 19 Abs. 2 GKG. Die
Vorschussbestimmung des Privat- oder Nebenklägers richtet sich nach § 16 GKG.
In den §§ 66, 66 Abs. 2 GKG
finden wir die Rechtsbehelfe der Erinnerung und der Beschwerde.
Im Kostenrecht in Strafsachen
sind für die Kosten entsprechende Kostenbeamt*innen zuständig. Diese werden
nach erfolgter Prüfung vor dem/der Bezirksrevisor/in eingesetzt. Die Registratur
hat keine direkte Aufgabe die Kosten zu erheben oder gar zu berechnen, sondern
soll nur unterstützend mithelfen. Dies ergibt sich aus § 3 der KostVfg.
Im Strafrecht ist die Grundlage
der Kostenerhebung die Rechtskraft des Urteils gem. § 465 StPO & § 3 Abs. 2
GKG. Zudem muss immer eine der in den §§ 464 -464b StPO genannten
Kostenentscheidung ergehen. Ohne Kostenentscheidung können wir keine Kosten
erheben.