Die Zuständigkeit des Kammergerichtes ergibt sich aus dem § 120 GVG. Das Kammergericht kann in der I., II.und III. Instanz zuständig sein. Dies ergibt sich aus dem § 120 GVG.
I. Instanz
Beispiele für erstinstanzliche Zuständigkeit sind Delikte wie Hochverrat, Terrorismus u.ä. (§ 120 GVG).
Der Ankläger im Verfahren vor dem Kammergericht ist die Generalstaatsanwaltschaft oder die Generalbundesanwaltschaft.
Besetzung: drei oder fünf Berufsrichter (§ 122 II GVG)
Besonderheit: mögliche Bearbeitung von geheimen Akten
Rechtsmittel: Revision vor dem Bundesgerichtshof
II. Instanz
- Sofortige Beschwerden
- Rechtsbeschwerden
- Einfache Beschwerden
- Sprungrevision
Besetzung: Senat (3 Berufsrichter) oder Einzelrichter (§ 122 Abs. 1 GVG)
Kein Rechtsmittel vorhanden.
III. Instanz
- weitere Beschwerde
- Revision
Kein Rechtsmittel möglich.
Rechtskraft: a) Beschluss: am nächsten Werktag; b) Urteil: Verkündung