Zuständigkeit des Landgerichts

Das Landgericht begründet seine Zuständigkeit nach § 74 GVG. Dabei wird grob in folgenden Unterschieden:

  • kleine Strafkammer (§ 74 Abs. 3 GVG)
  • große Strafkammer (§ 74 Abs. 2 Nr. 1 – 29 GVG) oder (§ 74 Abs. 1 GVG)
  • Strafvollstreckungskammer (§ 462a StPO)

Dabei behandelt die große Strafkammer Straftaten, welche eine höhere Straferwartung von vier Jahren Freiheitsstrafe haben oder es sich um ein Unterbringungsverfahren handelt. Bei der großen Strafkammer gibt es zusätzlich das sogenannte Schwurgericht. Dieses ist zuständig bei den in § 74 Abs. 2 S. 1 GVG genannten Straftaten. Die kleine Strafkammer fungiert nur als Berufungsinstanz (§ 74 Abs. 3 GVG).

Die große Strafkammer gem. §76 Abs. 1 S. 1 GVG mit drei Richtern und zwei Schöffen besetzt. Wenn es sich weder um eine Unterbringung in Sicherungsverwahrung noch um eine Schwurgerichtsache handelt, ist die große Strafkammer mit zwei Richtern und zwei Schöffen besetzt (76 Abs. 2 S. 4 GVG). Die kleine Strafkammer ist dabei mit einem Richter und zwei Schöffen besetzt (§ 76 Abs. 1 S. 1 GVG).

Folgende Registerzeichen sind wichtig:

·         Ks = Verfahren vor dem Schwurgericht

·         KLs = Verfahren vor der großen Strafkammer oder Jugendkammer

·         NBs = Berufungsverfahren in der kleinen Strafkammer

·         Qs = Beschwerdeverfahren

·         NSV = Verfahren über die nachträgliche Sicherungsverwahrung

·         Ps = Berufungen in Privatklagesachen

·         einstweil = Angelegenheiten der Stravollstreckungskammern bei den Landgerichten.