Die Jugendgerichtshilfe ist ein wesentlicher Bestandteil des Jugendverfahrens. Sie wird von den Jugendämtern ausgeübt (§ 38 Abs. 1 JGG). Dabei bringt die JGH erzieherische, soziale Gesichtspunkte im Verfahren gegen einen Jugendlichen zur Geltung (§ 38 Abs. 2 S. 1 JGG). Die Vertreter der JGH forschen im familiären, sozialen Umfeld nach. Sie treffen dazu Feststellung im Bereich Familie, Soziales Umfeld und wirtschaftlicher Hintergrund. Dieser Bericht der Nachforschungen wird im Termin von der JGH erörtert. In Haftsachen muss dieser beschleunigt dem Richter mitgeteilt werden (§ 38 Abs. 3 S. 2 JGG).
Die JGH begleitet also den Jugendlichen während des gesamten Verfahrens. Sie wird so früh wie möglich herangezogen (§ 38 Abs. 6 S. 1 und 2 JGG). Sie ist für den Jugendlichen als Unterstützung da, wacht aber gleichzeitig über den Verfahrensablauf und ist selbst nach der Entscheidung für den Jugendlichen da. Sie überwach dabei auch Weisungen und Auflagen, wenn kein Bewährungshelfer bestellt wurde.