Rechtsfolgen nach dem JGG

Die Jugendstrafe §§ 17 & 18 JGG:

Das Jugendgericht verhängt eine Jugendstrafe, wenn die schädliche Neigung des Jugendlichen aufgedeckt wurde, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nicht ausreichen, wenn wegen der Schwere der Schuld eine Jugendstrafe erforderlich ist.

Die Dauer ist hierbei Mindestens sechs Monate Jugendstrafe, Höchstens fünf Jahre Jugendstrafe. Wenn das Gesetz eine höhere Strafe als zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, so ist das Höchstmaß zehn Jahre Jugendstrafe.

Zuchtmittel §§ 14 ff. JGG:

Hierzu gehören: die Verwarnung (§ 14 JGG), Auflagen (§ 15 JGG) und der Jugendarrest (§ 16 JGG).

Der Jugendarrest unterscheidet sich noch in Freizeitarrest, Kurzzeitarrest und Dauerarrest. Der Arrest ist die Vorstufe einer Jugendstrafe und soll den Jugendlichen die erste Hafterfahrung geben. Der Arrest taucht in keinem Führungszeugnis auf und zählt als Vorstrafe. Der Freizeitarrest bemisst sich auf eine oder zwei Freizeiten. Dabei ist dies meistens 1 – 2 Wochenenden. Der Kurzzeitarrest wird verhängt wenn ein zusammenhängender Vollzug des Arrestes sinnvoller erscheint. Dabei stehen zwei Tage Kurzarrest einer Freizeit gleich. Der Dauerarrest beträgt eine bis vier Wochen.

Erziehungsmaßregeln §§ 10 ff. JGG:

Zu den Erziehungsmaßregeln gehören die Weisungen (§ 10 JGG) und die Hilfe zur Erziehung (§ 12 JGG).

Maßregeln der Besserung und Sicherung:

Auch gegen Jugendliche kann eine Unterbringungsanordnung ergehen, ähnlich wie im Erwachsenenstrafrecht.

 

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