Begriffsbestimmung

Im Jugendverfahren geht es um Verfehlungen von Jugendlichen und Heranwachsenden (§ 1 Abs. 1 JGG). Dabei ist ein Jugendlicher nach dem Gesetz eine Person, welche zur Tatzeit vierzehn aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist, ein Heranwachsender zur Tatzeit achtzehn aber noch nicht einundzwanzig Jahre ist (§ 1 Abs. 2 JGG).

Ziel des Jugendstrafrechts ist anders als im Erwachsenenstrafrecht nicht die Resozialisierung. Hier geht es hauptsächlich um die geistliche und sittliche Entwicklung, sowie das Entgegenwirken neuer Straftaten (§ 2 Abs. 1 JGG). Dabei wird die Verantwortlichkeit gem. § 3 JGG geprüft.

Im Jugendverfahren beträgt das Mindestmaß der Jugendstrafe sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Sollte die Tat ein Verbrechen sein, welches im StGB mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, so ist das Höchstmaß der Jugendstrafe zehn Jahre. (§ 18 Abs. 1 S. 1 und 2 JGG).

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