Aktenführung

Die im § 3 Aktenordnung (AktO) geregelten Grundsätze der Aktenführung gelten auch im Strafverfahren. Dort ist die Staatsanwaltschaft aktenführende Behörde. Besonderheit bei der Ermittlungsbehörde ist das Führen von Handakten (§ 41 Abs. 4 AktO).

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