Das Landgericht
Zuständigkeit des Landgerichts
Zuständigkeit Landgericht:
Das Landgericht begründet seine Zuständigkeit nach § 74 GVG. Dabei wird grob in folgenden Unterschieden:
- kleine Strafkammer
- große Strafkammer
- Jugendkammer
- Strafvollstreckungskammer
Dabei behandelt die große Strafkammer Straftaten, welche eine höhere Straferwartung von vier Jahren Freiheitsstrafe haben oder wenn es sich um eine Unterbringungssache handelt. Bei der großen Strafkammer gibt es zusätzlich das sogenannte Schwurgericht. Dieses ist zuständig bei den in § 74 Abs. 2 S. 1 GVG genannten Straftaten. Die kleine Strafkammer fungiert nur als Berufungsinstanz (§ 74 Abs. 3 GVG). Dabei ist die große Strafkammer gem. §76 Abs. 1 S. 1 GVG mit drei Richtern und zwei Schöffen besetzt. Die kleine Strafkammer ist dabei mit einem Richter und zwei Schöffen besetzt (§ 76 Abs. 1 S. 1 GVG). Wenn es sich weder um eine Unterbringung in Sicherungsverwahrung noch um eine Schwurgerichtsache handelt, ist die große Strafkammer mit zwei Richtern und zwei Schöffen besetzt (76 Abs. 2 S. 4 GVG). Die Jugendkammer ist ausschließlich für Jugendsachen verantwortlich (§ 74 b GVG). Neben diesen gibt es noch die Staatschutzkammer (§ 74a GVG) sowie die Wirtschaftsstrafkammer (§74c GVG). Die Registerzeichen sind wie folgt:
· Ks = Verfahren vor dem Schwurgericht
· KLs = Verfahren vor der großen Strafkammer
· NBs = Berufungsverfahren in der kleinen Strafkammer
· Qs = Beschwerdeverfahren in der kleinen Strafkammer