Das Bußgeldverfahren

Das Bußgeldverfahren ist geregelt ab § 35 ff. OWIG. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 37 OWIG. Zuständig sind hier die Verwaltungsbehörde (VB), Staatsanwaltschaft und das Gericht. Ordnungswidrigkeiten sind im Grunde keine Straftaten müssen aber trotzdem geahndet werden. Häufigstes Beispiel ist das berühmte Blitzerfoto.

Wie läuft so ein Verfahren ab?

Die Owi liegt nach der Erfassung bei der Verwaltungsbehörde. Diese führen im Grunde erst einmal ein Vorverfahren aus und prüfen die ganze Sache. Dabei können sie entscheiden ob sie einen Bußgeldbescheid erlassen oder nicht. Wird der Bußgeldbescheid erlassen so wird dieser zugestellt. Der Betroffene kann gem. § 67 I OWIG Einspruch (schriftlich oder zu Protokoll bei der VB) gegen diesen Bußgeldbescheid einlegen. Nach Einspruchseinlegung folgt das Zwischenverfahren bei der VB. Dort kann die VB ihn als unzulässig verwerfen, der Betroffene kann seinen Einspruch zurücknehmen oder die VB legt die ganze Sache der Staatsanwaltschaft vor. Die Staatsanwaltschaft ist nur eine Zwischenstation und prüft die gesamte Akte nochmals und legt sie dann dem Gericht vor. Das Gericht prüft die Sache auch nochmals anhand der Akte und legt dann einen Hauptverhandlungstermin fest. In diesem Termin kann das Gericht folgende Entscheidungen treffen:

Zwischenverfahren:
  • Verwerfen des Einspruchs (§ 69 I S. 1 OWIG)
  • Zurückweisung an die VB (§ 69 V S. 1 OWIG)
  • Einstellen oder Rücknahme Einspruch
  • Schriftliche Beschlussverfahren (§ 72 OWIG)
Hauptverfahren:
  • Urteil
  • Einstellung
  • Rücknahme Einspruch


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