Das Bußgeldverfahren ist
geregelt ab § 35 ff. OWIG. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 37
OWIG. Zuständig sind hier die Verwaltungsbehörde (VB), Staatsanwaltschaft und
das Gericht. Ordnungswidrigkeiten sind im Grunde keine Straftaten müssen aber
trotzdem geahndet werden. Häufigstes Beispiel ist das berühmte Blitzerfoto.
Wie läuft so ein Verfahren ab?
Die Owi liegt nach der
Erfassung bei der Verwaltungsbehörde. Diese führen im Grunde erst einmal ein
Vorverfahren aus und prüfen die ganze Sache. Dabei können sie entscheiden ob
sie einen Bußgeldbescheid erlassen oder nicht. Wird der Bußgeldbescheid erlassen
so wird dieser zugestellt. Der Betroffene kann gem. § 67 I OWIG Einspruch
(schriftlich oder zu Protokoll bei der VB) gegen diesen Bußgeldbescheid
einlegen. Nach Einspruchseinlegung folgt das Zwischenverfahren bei der VB. Dort
kann die VB ihn als unzulässig verwerfen, der Betroffene kann seinen Einspruch
zurücknehmen oder die VB legt die ganze Sache der Staatsanwaltschaft vor. Die
Staatsanwaltschaft ist nur eine Zwischenstation und prüft die gesamte Akte
nochmals und legt sie dann dem Gericht vor. Das Gericht prüft die Sache auch
nochmals anhand der Akte und legt dann einen Hauptverhandlungstermin fest. In
diesem Termin kann das Gericht folgende Entscheidungen treffen:
Zwischenverfahren:
- Verwerfen des Einspruchs (§ 69
I S. 1 OWIG)
- Zurückweisung an die VB (§ 69 V
S. 1 OWIG)
- Einstellen oder Rücknahme
Einspruch
- Schriftliche Beschlussverfahren
(§ 72 OWIG)
Hauptverfahren:
- Urteil
- Einstellung
- Rücknahme
Einspruch