Rechstmittel


Rechtsmittel/Rechtsbehelfe

Beschwerde

Sofortige Beschwerde

Berufung

Revision

Sprungrevision

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Einspruch

Gesetzliche Grundlage

§ 304 StPO

§ 311 StPO

§ 312 StPO

§ 333 StPO

§ 335 StPO

§ 235 StPO

§ 410 StPO

Gegen welche Entscheidung?

Beschlüsse des Gerichts und Verfügungen

Beschlüsse des Gerichts

Strafurteile und Verwerfungsurteile

Strafurteile der Kammern und des KG sowie gegen  Berufungsurteile

Strafurteile gegen welche die Berufung zulässig ist.

Urteile oder andere Entscheidungen bei den eine Frist versäumt wurde.

Strafbefehle

Innerhalb welcher Frist?

Keine Frist!

1 Woche ab Zustellung

1 Woche ab Zustellung oder Verkündung

1 Woche ab Zustellung oder Verkündung

1 Woche ab Zustellung oder Verkündung

1 Woche ab Zustellung.

2 Wochen ab Zustellung.

Wer entscheidet über das Rechtsmittel/ Rechtsbehelf?

Richter entscheidet ob er Abhilft oder nicht.

Sollte keine Abhilfe geleistet werden so entscheidet das Landgericht.

Das Landgericht entscheidet.

Das Landgericht entscheidet.

Das Kammergericht entscheidet.

Das Kammergericht entscheidet.

Der Richter der zuständigen Abteilung entscheidet über die Wiedereinsetzung. Im Zweifel kann auch die nächst höhere Instanz entscheiden.

Der Richter beraumt ein Hauptverhandlungstermin an und entscheidet dann.


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