Der UdG der I Instanz ist
zuständig für die Berechnung der Rechtskraft bei:
- Entscheidungen der ersten
Instanz ohne Rechtsmittel
- bei Verwerfung des
Rechtsmittels in der I oder II Instanz
- bei jeglicher Entscheidung des
Kammergerichts.
Der UdG der II Instanz ist für
die Rechtskraftberechnung zuständig bei:
- Abänderung des
Amtsgerichtlichen Urteils
- Aufhebung des Amtsgerichtlichen Urteils
- bei
Entscheidung ohne Rechtsmittel, wenn LG erste Instanz war.
Beispiel:
Anton wurde vor dem Amtsgericht
Tiergarten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Gegen dieses Urteil möchte er
Berufung innerhalb einer Woche ab Verkündung einlegen.
Als UdG prüft man nun ob das
Rechtsmittel rechtzeitig eingelegt wurde. Ist das Rechtsmittel nicht
rechtzeitig eingelegt worden, so tritt die Rechtskraft ganz normal nach Ablauf
der Frist ein. Somit machen wir unser Urteil
in diesem Fall eine Woche nach Verkündung rechtskräftig und Erteilen den
Rechtskraftvermerk. Ist das Rechtsmittel
rechtzeitig eingelegt worden, so ist nun das Landgericht als
Entscheidungsträger verantwortlich. Dabei gilt der Suspensiv und
der Devolutiv Effekt des Rechtsmittels. Das
Landgericht prüft nun die gesamte Sache nochmal und terminiert.