UdG Zuständigkeit

Der UdG der I Instanz ist zuständig für die Berechnung der Rechtskraft bei:
  • Entscheidungen der ersten Instanz ohne Rechtsmittel
  • bei Verwerfung des Rechtsmittels in der I oder II Instanz
  • bei jeglicher Entscheidung des Kammergerichts.
 Der UdG der II Instanz ist für die Rechtskraftberechnung zuständig bei:
  • Abänderung des Amtsgerichtlichen Urteils
  • Aufhebung des Amtsgerichtlichen Urteils
  • bei Entscheidung ohne Rechtsmittel, wenn LG erste Instanz war.

Beispiel:

Anton wurde vor dem Amtsgericht Tiergarten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Gegen dieses Urteil möchte er Berufung innerhalb einer Woche ab Verkündung einlegen.

Als UdG prüft man nun ob das Rechtsmittel rechtzeitig eingelegt wurde. Ist das Rechtsmittel nicht rechtzeitig eingelegt worden, so tritt die Rechtskraft ganz normal nach Ablauf der Frist ein. Somit machen wir unser Urteil in diesem Fall eine Woche nach Verkündung rechtskräftig und Erteilen den Rechtskraftvermerk. Ist das Rechtsmittel rechtzeitig eingelegt worden, so ist nun das Landgericht als Entscheidungsträger verantwortlich. Dabei gilt der Suspensiv und der Devolutiv Effekt des Rechtsmittels. Das Landgericht prüft nun die gesamte Sache nochmal und terminiert.

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