Sollten
Rechtsmittel in Kombination eingelegt werden so wird immer das niedere
Rechtsmittel genommen (Beispiel: Berufung und Sprungrevision werden eingelegt
so zählt die Berufung solange bis diese entschieden ist). Man kann auch einfach
nur so Rechtsmittel einlegen. Dann hat man fünf Wochen Zeit dieses Rechtsmittel
zu definieren ansonsten wird dieses als niedere Rechtsmittel angesehen.
(Beispiel: Rechtsmittel beim AG eingelegt. Keine Definierung sodann wird es als
Berufung gezählt). Des Weiteren zählt eine Entscheidung des
Rechtsmittelgerichts zugunsten eines Angeklagten welches die
Tatsachenfeststellung eines angefochtenen Urteils aufhebt auch automatisch für die
anderen Angeklagten welche kein Rechtsmittel eingelegt haben.
Fristen dürfen weder auf
Wochenenden oder Feiertagen enden. Die Rechtskraft hingegen kann sowohl am
Wochenende als auch am Feiertag eintreten. Bei mehreren Instanzenzügen muss
sich die Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes angeguckt werden und die Frist
dazu berechnet werden. Entscheidet das Kammergericht durch Beschluss so tritt
die Rechtskraft einen Tag nach diesem ein. Wenn das Kammergericht durch Urteil
entscheidet so tritt die Rechtskraft noch am selben Tag ein. Bei
Rechtsmittelverzicht oder –rücknahme gilt das Datum des letzten
zurückgenommenen Rechtsmittels.