Rechtsmittel und Fristen

Sollten Rechtsmittel in Kombination eingelegt werden so wird immer das niedere Rechtsmittel genommen (Beispiel: Berufung und Sprungrevision werden eingelegt so zählt die Berufung solange bis diese entschieden ist). Man kann auch einfach nur so Rechtsmittel einlegen. Dann hat man fünf Wochen Zeit dieses Rechtsmittel zu definieren ansonsten wird dieses als niedere Rechtsmittel angesehen. (Beispiel: Rechtsmittel beim AG eingelegt. Keine Definierung sodann wird es als Berufung gezählt). Des Weiteren zählt eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zugunsten eines Angeklagten welches die Tatsachenfeststellung eines angefochtenen Urteils aufhebt auch automatisch für die anderen Angeklagten welche kein Rechtsmittel eingelegt haben.

 

Fristen dürfen weder auf Wochenenden oder Feiertagen enden. Die Rechtskraft hingegen kann sowohl am Wochenende als auch am Feiertag eintreten. Bei mehreren Instanzenzügen muss sich die Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes angeguckt werden und die Frist dazu berechnet werden. Entscheidet das Kammergericht durch Beschluss so tritt die Rechtskraft einen Tag nach diesem ein. Wenn das Kammergericht durch Urteil entscheidet so tritt die Rechtskraft noch am selben Tag ein. Bei Rechtsmittelverzicht oder –rücknahme gilt das Datum des letzten zurückgenommenen Rechtsmittels.

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