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§ 17, 18
JGG
Die
Haftanstalt ist immer die Jugendstrafanstalt (JSA). Verurteilt zu einer
Jugendstrafe wird der Angeklagte nur wenn das Gericht eine schädliche Neigung
aufdeckt und die Schwere der Schuld festgestellt wurde.
Vorbewährung
(§ 61 JGG)
Prüft ob
der Jugendliche überhaupt eine Bewährung schafft.
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Dazu
gehören:
Verwarnung
(§ 14 JGG)
Auflagen
(§ 15 JGG)
Jugendarrest
(§ 16 JGG)
Kurzzeitarrest
(2 Tage)
Freizeitarrest
(Freizeit 2 Tage)
Dauerarrest
(mind. 1 Woche maximal 4 Wochen)
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Dazu
gehören:
Weisungen
(§ 10 JGG)
Hilfe zur
Erziehung (§ 12 JGG)
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Unterbringung
nach § 63 StGB
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