Rechtsfolgen nach dem JGG

Jugendstrafe

Zuchtmittel

Erziehungsmaßregeln

Maßregeln zur Besserung und Sicherung

§ 17, 18 JGG

Die Haftanstalt ist immer die Jugendstrafanstalt (JSA). Verurteilt zu einer Jugendstrafe wird der Angeklagte nur wenn das Gericht eine schädliche Neigung aufdeckt und die Schwere der Schuld festgestellt wurde.

 

Vorbewährung (§ 61 JGG)

Prüft ob der Jugendliche überhaupt eine Bewährung schafft.

Dazu gehören:

Verwarnung (§ 14 JGG)

Auflagen (§ 15 JGG)

Jugendarrest (§ 16 JGG)

Kurzzeitarrest (2 Tage)

Freizeitarrest (Freizeit 2 Tage)

Dauerarrest (mind. 1 Woche maximal 4 Wochen)

 

Dazu gehören:

Weisungen (§ 10 JGG)

Hilfe zur Erziehung (§ 12 JGG)

 

Unterbringung nach § 63 StGB


Sie haben 0% der Lektion erledigt.
0%