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StrafS_S4/22
Hauptverfahren
Das Jugendverfahren
Das Jugendverfahren
Abschlussbedingungen
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weitere Besonderheiten
Verfahren
Kein Strafbefehlsverfahren möglich §79 I JGG
Neben- und Privatklage unzulässig
auf gewisse Nebenfolgen darf nicht erkannt werden (Aberkennen von Bürgerrechten)
U- Haft nur unter speziellen Voraussetzungen (§ 72 JGG)
Jugendgericht vollstreckt selber (§ 82 JGG)
keine Adhäsionsklage möglich
Hauptverhandlung:
Nicht öffentliche Verhandlungen (§ 48 JGG)
Erziehungsberechtigte und Jugendgerichtshilfe müssen geladen werden
StA kann auf Teilnahme im vereinfachten Jugendverfahren verzichten.
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