weitere Besonderheiten

Verfahren
  • Kein Strafbefehlsverfahren möglich §79 I JGG
  • Neben- und Privatklage unzulässig
  • auf gewisse Nebenfolgen darf nicht erkannt werden (Aberkennen von Bürgerrechten)
  • U- Haft nur unter speziellen Voraussetzungen (§ 72 JGG)
  • Jugendgericht vollstreckt selber (§ 82 JGG)
  • keine Adhäsionsklage möglich
Hauptverhandlung:
  • Nicht öffentliche Verhandlungen (§ 48 JGG)
  • Erziehungsberechtigte und Jugendgerichtshilfe müssen geladen werden
  • StA kann auf Teilnahme im vereinfachten Jugendverfahren verzichten.

Sie haben 0% der Lektion erledigt.
0%