Im Jugendverfahren geht es um
Straftaten oder Verfehlungen von Jugendlichen und Heranwachsenden (§ 1 I JGG).
Dabei ist ein Jugendlicher eine Person welche zur Tatzeit das 14te Lebensjahr
aber noch nicht das 18te Lebensjahr vollendet hat. Eine Heranwachsende Person
ist eine welche das 18te Lebensjahr aber noch nicht das 21te Lebensjahr beendet
hat. Das Ziel des Jugendverfahren ist das Entgegenwirken neuer Straftaten durch
Jugendliche (§ 2 I S. 1 JGG). Im Vordergrund steht immer die geistliche und
sittliche Entwicklung. Die Mindeststrafe beträgt 6 Monate Jugendstrafe und die
Höchststrafe bei Verbrechen 10 Jahre Jugendstrafe.
Zuständigkeit Jugendrichter /
Jugendschöffengericht
Jugendrichter (§ 39 JGG)
- Zuständig bei Straferwartungen
von maximal 1 Jahr Jugendstrafe
- Erziehungsmaßregeln oder
Zuchtmittel
- Keine Unterbringung
- vereinfachtes
Jugendverfahren.
Jugendschöffengericht (§ 40
JGG)
- Straferwartungen von maximal 5
Jahren Jugendstrafe.