Das Jugendverfahren und die Zuständigkeit

Im Jugendverfahren geht es um Straftaten oder Verfehlungen von Jugendlichen und Heranwachsenden (§ 1 I JGG). Dabei ist ein Jugendlicher eine Person welche zur Tatzeit das 14te Lebensjahr aber noch nicht das 18te Lebensjahr vollendet hat. Eine Heranwachsende Person ist eine welche das 18te Lebensjahr aber noch nicht das 21te Lebensjahr beendet hat. Das Ziel des Jugendverfahren ist das Entgegenwirken neuer Straftaten durch Jugendliche (§ 2 I S. 1 JGG). Im Vordergrund steht immer die geistliche und sittliche Entwicklung. Die Mindeststrafe beträgt 6 Monate Jugendstrafe und die Höchststrafe bei Verbrechen 10 Jahre Jugendstrafe.

Zuständigkeit Jugendrichter / Jugendschöffengericht

Jugendrichter (§ 39 JGG)
  • Zuständig bei Straferwartungen von maximal 1 Jahr Jugendstrafe
  • Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel
  • Keine Unterbringung
  • vereinfachtes Jugendverfahren.
Jugendschöffengericht (§ 40 JGG)
  • Straferwartungen von maximal 5 Jahren Jugendstrafe.

Sie haben 0% der Lektion erledigt.
0%