Sollte das Gericht eine
Hauptverhandlung für nicht erforderlich halten so kann es durch Beschluss
entscheiden. Dafür müssen der Betroffene und die Staatsanwaltschaft zustimmen.
Der Betroffene bekommt ein Schreiben mit der Verfahrensweise und einem Hinweis
über seinen Widerspruch. Dann hat er zwei Wochen Zeit der Verfahrensweise zu
widersprechen. Das Gericht kann trotzdem auch entgegen den Widerspruch durch
Beschluss entscheiden, wenn es den Betroffenen freispricht. Das Gericht
entscheidet ob der Betroffene freigesprochen wird oder eine Geldbuße verhängt.
Dabei darf die Geldbuße nicht zum Nachteil des Betroffenen verhängt werden (§
72 III S. 2 OWIG). So ist die Geldbuße welche in diesem Wege verhängt wird
immer niedriger als die in dem Bußgeldbescheid.