Das Bereitschaftsgericht am
Tempelhofer Damm gehört zum Amtsgericht Tiergarten hinzu. Es zählt zu dem
Fachbereich V und ist das sogenannte Schnellgericht. Beim Bereitschaftsgericht
werden Sie häufig das Registerzeichen Gs vorfinden, da hier hauptsächlich
Haftbefehle erlassen oder verkündet werden. Auch findet hier das sogenannte
beschleunigte Verfahren statt. Der mittlere Dienst im Hauptgebäude des
Amtsgericht Tiergarten führt sogenannte Bereitschaftsdienste sowie Rufbereitschaften
aus. Das bedeutet das an Feiertagen und Wochenenden, UdG’s aus dem Hauptgebäude
am Bereitschaftsgericht arbeiten. Die Rufbereitschaften sind für den
Ermittlungsrichter im Haupthaus (Mo- Fr.) oder für das Bereitschaftsgericht
(Mo.- So.).
Die Zulässigkeit des
beschleunigten Verfahren wird durch § 417 StPO gegeben. Demnach muss ein
schriftlicher oder mündlicher Antrag der Staats- oder Amtsanwaltschaft
vorliegen, zudem muss die Sache dafür geeignet sein. Das bedeutet das keine
aufwändigen Sachverhaltsaufklärungen bewältigt werden. Das bedeutet der
Angeklagte ist geständig und man benötigt keine Zeugen oder andere
Beweismittel. Zudem ist die rechtliche Würdigung sehr eindeutig. Das heißt dass
nicht alle Delikte für diese Verfahrensart in Betracht kommen. So kann als
Beispiel ein schwerer Raub nicht in solch ein Verfahren verhandelt werden,
jedoch ein kleiner Diebstahl wegen eines geringfügigen Betrages. Dabei gilt §
419 I S. 2 StPO. Demnach darf keine höhere Strafe als ein Jahr Freiheitsstrafe
oder Maßregeln der Besserung und Sicherung verhangen werden. Des Weiteren
bedarf es keiner formalen Anklage, sie muss jedoch spätestens mit Beginn der
Verhandlung mündlich vorgetragen werden. Sollte das Gericht das beschleunigte
Verfahren ablehnen so eröffnet es die Sache, wenn sie den hinreichenden TV
feststellen oder lehnen die Eröffnung ab.