Bereitschaftsgericht und beschleunigtes Verfahren

Das Bereitschaftsgericht am Tempelhofer Damm gehört zum Amtsgericht Tiergarten hinzu. Es zählt zu dem Fachbereich V und ist das sogenannte Schnellgericht. Beim Bereitschaftsgericht werden Sie häufig das Registerzeichen Gs vorfinden, da hier hauptsächlich Haftbefehle erlassen oder verkündet werden. Auch findet hier das sogenannte beschleunigte Verfahren statt. Der mittlere Dienst im Hauptgebäude des Amtsgericht Tiergarten führt sogenannte Bereitschaftsdienste sowie Rufbereitschaften aus. Das bedeutet das an Feiertagen und Wochenenden, UdG’s aus dem Hauptgebäude am Bereitschaftsgericht arbeiten. Die Rufbereitschaften sind für den Ermittlungsrichter im Haupthaus (Mo- Fr.) oder für das Bereitschaftsgericht (Mo.- So.).

Die Zulässigkeit des beschleunigten Verfahren wird durch § 417 StPO gegeben. Demnach muss ein schriftlicher oder mündlicher Antrag der Staats- oder Amtsanwaltschaft vorliegen, zudem muss die Sache dafür geeignet sein. Das bedeutet das keine aufwändigen Sachverhaltsaufklärungen bewältigt werden. Das bedeutet der Angeklagte ist geständig und man benötigt keine Zeugen oder andere Beweismittel. Zudem ist die rechtliche Würdigung sehr eindeutig. Das heißt dass nicht alle Delikte für diese Verfahrensart in Betracht kommen. So kann als Beispiel ein schwerer Raub nicht in solch ein Verfahren verhandelt werden, jedoch ein kleiner Diebstahl wegen eines geringfügigen Betrages. Dabei gilt § 419 I S. 2 StPO. Demnach darf keine höhere Strafe als ein Jahr Freiheitsstrafe oder Maßregeln der Besserung und Sicherung verhangen werden. Des Weiteren bedarf es keiner formalen Anklage, sie muss jedoch spätestens mit Beginn der Verhandlung mündlich vorgetragen werden. Sollte das Gericht das beschleunigte Verfahren ablehnen so eröffnet es die Sache, wenn sie den hinreichenden TV feststellen oder lehnen die Eröffnung ab.


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