Die Adhäsionsklage

Hat ein Verletzter Zivilrechtliche Ansprüche aus einer rechtswidrigen Tat so kann er diese mithilfe der Adhäsionsklage geltend machen (§ 403 ff. StPO). Dabei kann er den Adhäsionsantrag jederzeit vor Abschluss der Verhandlung stellen. Er könnte ihn Beispielsweise innerhalb der Beweisaufnahme stellen. Ein Adhäsionsantrag muss immer schriftlich oder zu Protokoll gestellt werden. Die Vorteile einer Adhäsionsklage gegenüber einer Zivilrechtlichen Klage überwiegen. So braucht man keinen Anwalt selbst bei einem Streitwert über 5.000 Euro, die Klageschrift hat einen geringeren Umfang und man muss keine Vorschusskosten zahlen. Zudem besteht die sogenannte „Zweite Chance“. Das bedeutet das der Verletzte selbst bei einer Ablehnung seines Adhäsionsantrages vor dem Zivilgericht Klagen kann. Zudem ist ein gestellter Adhäsionsantrag gleichzusetzen mit einer rechtshängigen Klage. Der Adhäsionsantrag muss zugestellt werden (§ 404 I S. 3 StPO). Ein Adhäsionsverfahren kann nicht gegen Jugendliche geführt werden und es besteht im allgemeinen keine Pflicht zum Erscheinen bei der Hauptverhandlung. In der Hauptverhandlung kann der Adhäsionskläger (Verletzter) nur im Schlussplädoyer beantragen über eine zivilrechtliche Sanktion gegen den Adhäsionsbeklagen (Angeklagter). Deswegen kann er auch nur gegenüber der Zivilrechtlichen Entscheidung Rechtsmittel einlegen. Die möglichen Entscheidungen entsprechend den Zivilentscheidungen. Somit kann ein Vergleich geschlossen werden, eine streitige Entscheidung kann ergehen sowie ein Anerkenntnisurteil. Das Gericht kann aber auch von einer Adhäsionsentscheidung absehen. Im Strafbefehlsverfahren wird das Adhäsionsverfahren erst nach Einspruchseinlegung mitverhandelt.

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