Hat ein Verletzter Zivilrechtliche Ansprüche aus einer rechtswidrigen
Tat so kann er diese mithilfe der Adhäsionsklage geltend machen (§ 403 ff.
StPO). Dabei kann er den Adhäsionsantrag jederzeit vor Abschluss der
Verhandlung stellen. Er könnte ihn Beispielsweise innerhalb der Beweisaufnahme
stellen. Ein Adhäsionsantrag muss immer schriftlich oder zu Protokoll gestellt
werden. Die Vorteile einer Adhäsionsklage gegenüber einer Zivilrechtlichen
Klage überwiegen. So braucht man keinen Anwalt selbst bei einem Streitwert über
5.000 Euro, die Klageschrift hat einen geringeren Umfang und man muss keine
Vorschusskosten zahlen. Zudem besteht die sogenannte „Zweite Chance“. Das
bedeutet das der Verletzte selbst bei einer Ablehnung seines Adhäsionsantrages
vor dem Zivilgericht Klagen kann. Zudem ist ein gestellter Adhäsionsantrag
gleichzusetzen mit einer rechtshängigen Klage. Der Adhäsionsantrag muss
zugestellt werden (§ 404 I S. 3 StPO). Ein Adhäsionsverfahren kann nicht gegen
Jugendliche geführt werden und es besteht im allgemeinen keine Pflicht zum
Erscheinen bei der Hauptverhandlung. In der Hauptverhandlung kann der
Adhäsionskläger (Verletzter) nur im Schlussplädoyer beantragen über eine zivilrechtliche
Sanktion gegen den Adhäsionsbeklagen (Angeklagter). Deswegen kann er auch nur
gegenüber der Zivilrechtlichen Entscheidung Rechtsmittel einlegen. Die
möglichen Entscheidungen entsprechend den Zivilentscheidungen. Somit kann ein
Vergleich geschlossen werden, eine streitige Entscheidung kann ergehen sowie
ein Anerkenntnisurteil. Das Gericht kann aber auch von einer
Adhäsionsentscheidung absehen. Im Strafbefehlsverfahren wird das
Adhäsionsverfahren erst nach Einspruchseinlegung mitverhandelt.