Die Nebenklage und die Vermögensabschöpfung

Anspruch sich der Sache als Nebenkläger anzuschließen haben Verletzte oder Geschädigte gem. § 395 StPO. Man muss bei Gericht einen Antrag auf Zulassung der Nebenklage einreichen welcher dann durch den Richter genehmigt oder abgelehnt wird. Als Nebenkläger hat man viele Rechte. So kann der Nebenkläger am Verfahren teilnehmen, Fragen oder Anträge stellen. Er kann zudem in seinem Schlussplädoyer eine Verurteilung beantragen und darüber hinaus hat er auch Rechtsmittelbefugnis gegen das Urteil. Er kann die Akte einsehen, Beweise vorbringen usw. 

Die Vermögensabschöpfung ist noch nicht allzu lange eingeführt. Sie beschreibt das Einziehen von Erlösen welche aus rechtswidrigen Taten beruhen. Bedeutet wenn sich ein Dieb auf macht um zu stehlen wird der Erlös welchen er aus der Straftat erreicht eingezogen. Beispiel: Anton begeht einen Diebstahl und stiehlt dabei den Schmuck seiner Oma. Der Schmuck hat einen Wert von 50.000 Euro. Als Anton festgenommen wird ist der Schmuck schon verkauft worden. Somit ist die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 50.000 Euro anzuordnen.

Zu der Vermögensabschöpfung gehört auch das sogenannte selbstständige Einziehungsverfahren. In diesem wird ein Wert des Erlangten aus einer rechtswidrigen Tat eingezogen. In diesem Verfahren geht es nur darum das bedeutet das keine Rechtsfolge wie Geldstrafe oder Freiheitsstrafe verhängt wird. Es geht lediglich nur um die Einziehung.


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