Die Privatklage

Bei der Privatklage muss es sich gem. § 374 StPO um ein Antragsdelikt handeln. Es bedarf einen Strafantrag des Verletzten sowie den Nachweis eines erfolglosen Sühneversuches. Der Verletze tritt in die Rolle eines Staatsanwaltes und muss eine Anklageschrift einreichen mit den entsprechenden Überstücken. Zudem muss er einen Kostenvorschuss zahlen. Ist das alles erledigt prüft der Richter nun ob er die Sache eröffnet. Sollte er dies machen tritt im Saal und in der Verhandlung der Verletzte als Staatsanwalt auf. Der Richter kann aber auch die ganze Sache einstellen oder er kann die ganze Privatklage zurückweisen. Sollte auffallen, dass es sich hier doch um ein Offizialdelikt handelt so kann die Staatsanwaltschaft jederzeit die Akte übernehmen und weiter öffentlich verfolgen.


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