Bei der Privatklage muss es
sich gem. § 374 StPO um ein Antragsdelikt handeln. Es bedarf einen Strafantrag
des Verletzten sowie den Nachweis eines erfolglosen Sühneversuches. Der
Verletze tritt in die Rolle eines Staatsanwaltes und muss eine Anklageschrift
einreichen mit den entsprechenden Überstücken. Zudem muss er einen Kostenvorschuss
zahlen. Ist das alles erledigt prüft der Richter nun ob er die Sache eröffnet.
Sollte er dies machen tritt im Saal und in der Verhandlung der Verletzte als
Staatsanwalt auf. Der Richter kann aber auch die ganze Sache einstellen oder er
kann die ganze Privatklage zurückweisen. Sollte auffallen, dass es sich hier
doch um ein Offizialdelikt handelt so kann die Staatsanwaltschaft jederzeit die
Akte übernehmen und weiter öffentlich verfolgen.