Die Bewährung ist ein Mittel
welches uns erlaubt den Verurteilten wieder in die Gesellschaft zu
resozialisieren. Voraussetzung dafür ist eine Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren (§ 56 II S. 1 StGB). Das Gericht kann
natürlich auch kürzere Freiheitsstrafen zu einer Bewährung aussetzen (§ 56 I StGB).
Die Bewährungszeit darf fünf
Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten (§ 56a I S. 2
StGB). Die Bewährungszeit darf verlängert oder verkürzt werden jedoch darf
dabei weder das Höchstmaß überschritten noch das Mindestmaß unterschritten
werden (§ 56a II StGB). In der Bewährung welche eine Chance für den
Verurteilten ist können Auflagen und Weisungen gegeben werden. So kann zum
Beispiel eine Arbeitsauflage, Geldauflage oder eine Auflage einen sozialen
Trainingskurs zu besuchen aufgegeben werden.
Die Auflagen und Weisungen sind
ein Teil der Bewährung welche der Verurteilte auch wahrnehmen muss. Häufig wird
die Auflage ein Bewährungshelfer zu bekommen gegeben. Der Bewährungshelfer
schreibt monatliche Berichte über die Probanden um den Richter einen Eindruck
zu vermitteln wie es um den Verurteilten steht. Zudem sollte der Verurteilte
wissen, dass jegliche Leistungen im Rahmen von Auflagen oder Weisungen nicht
zurückerstattet werden (§ 56f III S. 1 StGB).
Sollte der Angeklagte sich an
seine Auflagen und Weisungen halten, nicht erneut straffällig werden so wird
die Bewährung nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen. Es folgt der sogenannte
Straferlass (§ 56g I S. 1 StGB).
Sollte der Verurteilte jedoch
erneut Straffällig werden oder grob gegen seine Auflagen und Weisungen
verstoßen so kann die Strafaussetzung widerrufen werden (§ 56f I S. 1 StGB).
Natürlich obliegt die Entscheidung dem Richter ob er die Strafe widerruft oder
ob eine Verlängerung in Betracht kommt.
Deswegen wird in der Regel das
Mindestmaß von zwei Jahren Bewährungszeit beschlossen. Bewährungen welche fünf
Jahre Bewährungszeit haben enden sofort bei einer der in § 56f I S. 1 StGB
genannten Gründe.