Haft in
eigener Sache:
Die
Abteilung A erlässt einen Haftbefehl gegen den Angeklagten. Mit diesem ist
Untersuchungshaftbefehl erlassen. Wenn der Angeklagte nun festgenommen wird
sitzt er für die Abteilung A in Haft. Somit ist er Haft in eigener Sache für
die Abteilung A.
Haft in
anderer Sache:
Abteilung A
hat ein aktuelles Verfahren gegen den Angeklagten laufen. Dieser befindet sich
derzeit in einer JVA um eine offene Geldstrafe abzusitzen. Er sitzt somit nicht
für die Abteilung A und ist demnach für die Abteilung A Haft in anderer Sache
(HiaS).
Überhaft:
Unser
Angeklagter sitzt in Untersuchungshaft für das Verfahren der Abteilung A. Nun gibt es
ein neues Verfahren in der Abteilung B ebenfalls mit einem Haftbefehl. Somit
entsteht eine Überhaft Situation. Sollte der Angeklagte früher als erwartet aus
der Untersuchungshaft der Abteilung A entlassen werden, so bleibt er für, dass Verfahren
der Abteilung B in Haft. Dadurch
ändert sich die Überhaft der Abteilung B in Haft in eigener Sache.