Haftarten:
Es gibt im
groben Haft in eigener Sache, Haft in anderer Sache und Überhaft.
Haft in
eigener Sache:
Wenn in
hiesiger Sache ein Haftbefehl ergangen ist und der Angeklagte für dieses
Verfahren einsitzt. Es folgt ein Eintrag in die Haftliste.
Haft
in anderer Sache:
Wenn in
anderer Sache der Angeklagte in Haft sitzt. Es erfolgt kein Eintrag in die
Haftliste.
Überhaft:
Wenn ein
Angeklagter in anderer Sache in Haft sitzt, in hiesiger Sache jedoch einen
Haftbefehl hat. So wechselt er ab dem absitzen der Strafe von Haft in anderer
Sache in Haft in eigener Sache. Diese Zeit nennt man Überhaft.