Entscheidungen in der Hauptverhandlung

Die Entscheidungsmöglichkeiten des Richters sind: Urteil, Haftbefehl, Einstellung, Strafbefehl, Aussetzung und Unterbrechung. 

Das sind die erledigenden Entscheidungen der Hauptverhandlung. 

Natürlich gibt es noch andere Entscheidungen welche ergehen können wir zum Beispiel: Ordnungsgeld wegen Ungebühr.

Die klassische Entscheidung ist das Urteil. Zu dem Urteil gehören auch der Freispruch oder ein Verwerfungsurteil (sie sind keine eigenständigen Entscheidungen). Das Urteil erfolgt aufgrund der gesetzlichen Maßgabe des § 260 StPO.  Der Richter hat insgesamt fünf Wochen nach Fertigstellung des Protokolls Zeit das Urteil abzusetzen. (§ 275 I S. 2 StPO) Diese Zeit verlängert sich immer je nachdem wie lange die Hauptverhandlung ging.

Die Einstellung ist hier dieselbe wie im Zwischenverfahren.

Das Gericht entscheidet über Aussetzung oder Unterbrechung (§ 228 I S. 1 StPO). Bei der Aussetzung liegen Verfahrenshindernisse vor, wie zum Beispiel das Ausbleiben des Angeklagten.

Unterbrochen darf bis zu drei Wochen (§ 229 I StPO) oder bis zu einem Monat solange man 10 Verhandlungstage hatte (§ 229 II StPO). Bei der Unterbrechung muss man also nach spätestens drei Wochen die Verhandlung fortführen. Sollte man die Frist nicht einhalten können so muss das Gericht die Verhandlung von vorne verhandeln. (§ 229 IV S. 1 StPO).

Durch die Unterbrechung entstehen die Fortsetzungstermine. Manche von ihnen sind sogenannte Schiebetermine. Diese benötigt man nur um das Verfahren auch nach sechs Wochen weiterzuführen. Wichtig dabei ist, dass innerhalb von drei Wochen in der Verhandlung was passieren muss damit man für weitere drei Wochen unterbrechen kann.

Strafbefehl gem. § 408a StPO:
Sollte der Angeklagte unentschuldigt fernbleiben und die Voraussetzungen für einen Strafbefehl liegen vor, so kann das Gericht nach Antrag der Staatsanwaltschaft in das Strafbefehlsverfahren übergehen. Dieser wird nach der gesetzlichen Maßgabe beantragt und die wesentlichen Inhalte in das Protokoll aufgenommen. Der Richter hat nun die Möglichkeit den Strafbefehl zu erlassen oder abzulehnen.

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