Das Hauptverhandlungsprotokoll
ist ein elementarer Faktor in der Hauptverhandlung. Es muss geführt werden und
am Ende vom Richter als auch vom Urkundsbeamten unterschrieben werden (§ 271 I
S. 1 StPO). Das Protokoll welches ein Inhaltsprotokoll ist muss den
wesentlichen Gang und die Ereignisse der Hauptverhandlung wiederspiegeln (§ 273
I S. 1 StPO). Somit besitzt es Beweiskraft wogegen nur der Nachweis der
Fälschung zulässig ist (§ 274 StPO). Es muss folgendes beinhalten: Ort und Tag,
Namen der Richter, Schöffen usw., Bezeichnung der Straftat, Namen der
Beteiligten (Angeklagten, Verteidiger usw.) sowie die Angabe ob öffentlich
verhandelt wird oder nicht. (§ 272 StPO). Solange wie das Protokoll nicht
fertiggestellt ist darf das Urteil nicht zugestellt werden. (§ 273 IV StPO).
Eine Besonderheit bildet die Nachantragsklage gem. § 266 StPO. Diese kann
mitverhandelt werden wobei die Anklage in das Protokoll aufgenommen werden muss
(§ 266 II S. 2 StPO).
Ausschließung
der Öffentlichkeit:
Das Gericht
kann die Öffentlichkeit vom Verfahren ausschließen. In der Regel passiert dies
bei Staatsschutzsachen. In der Regel wird die Öffentlichkeit auch
ausgeschlossen, wenn es sich um Unterbringungssachen handelt (§ 171a GVG). Auch
kann die Öffentlichkeit zum Schutz der Privatsphäre von Prozessbeteiligten
ausgeschlossen werden (§ 171b GVG). Sie kann ganz oder zum Teil ausgeschlossen
werden. Weitere Gründe für eine Ausschließung der Öffentlichkeit sind im § 172
GVG geregelt.
Berichtigung
eines Protokolls:
Das
Protokoll kann im Nachgang berichtigt werden. Dazu müssen jedoch Richter und
Urkundsbeamter als Protokollführer die Berichtigung unterschreiben. Sollte der
Urkundsbeamte der Berichtigung nicht zustimmen so wird das Protokoll auch nicht
berichtigt.