Das Protokoll und seine Besonderheiten

Das Hauptverhandlungsprotokoll ist ein elementarer Faktor in der Hauptverhandlung. Es muss geführt werden und am Ende vom Richter als auch vom Urkundsbeamten unterschrieben werden (§ 271 I S. 1 StPO). Das Protokoll welches ein Inhaltsprotokoll ist muss den wesentlichen Gang und die Ereignisse der Hauptverhandlung wiederspiegeln (§ 273 I S. 1 StPO). Somit besitzt es Beweiskraft wogegen nur der Nachweis der Fälschung zulässig ist (§ 274 StPO). Es muss folgendes beinhalten: Ort und Tag, Namen der Richter, Schöffen usw., Bezeichnung der Straftat, Namen der Beteiligten (Angeklagten, Verteidiger usw.) sowie die Angabe ob öffentlich verhandelt wird oder nicht. (§ 272 StPO). Solange wie das Protokoll nicht fertiggestellt ist darf das Urteil nicht zugestellt werden. (§ 273 IV StPO). Eine Besonderheit bildet die Nachantragsklage gem. § 266 StPO. Diese kann mitverhandelt werden wobei die Anklage in das Protokoll aufgenommen werden muss (§ 266 II S. 2 StPO).

Ausschließung der Öffentlichkeit:
Das Gericht kann die Öffentlichkeit vom Verfahren ausschließen. In der Regel passiert dies bei Staatsschutzsachen. In der Regel wird die Öffentlichkeit auch ausgeschlossen, wenn es sich um Unterbringungssachen handelt (§ 171a GVG). Auch kann die Öffentlichkeit zum Schutz der Privatsphäre von Prozessbeteiligten ausgeschlossen werden (§ 171b GVG). Sie kann ganz oder zum Teil ausgeschlossen werden. Weitere Gründe für eine Ausschließung der Öffentlichkeit sind im § 172 GVG geregelt.
Berichtigung eines Protokolls:
Das Protokoll kann im Nachgang berichtigt werden. Dazu müssen jedoch Richter und Urkundsbeamter als Protokollführer die Berichtigung unterschreiben. Sollte der Urkundsbeamte der Berichtigung nicht zustimmen so wird das Protokoll auch nicht berichtigt.

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