Die Verständigung

Eine Verständigung kommt nur in geeigneten Fällen zu tragen. Sie setzt ein Schuldgeständnis voraus (§ 257c II S. 2 StPO). Inhalt der Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein und andere zugrundeliegenden Erkenntnisse wie Prozessverhalten u. ä. jedoch nicht der Schuldspruch! (§ 257c II S. 1 und 3 StPO) Dabei muss das Gericht öffentlich bekannt geben welchen Inhalt sie besprochen haben. Dabei können sie sogar eine Ober- und Untergrenze der Strafe in Aussicht stellen (§ 257c III S. 1 und 2 StPO). Die Verständigung kommt nur zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft zustimmen. (§ 257c III S. 4 StPO) Das Gericht kann jederzeit von der Verständigung Abstand nehmen, wenn rechtliche oder tatsächliche bedeutsame Umstände übersehen worden sind. (§ 257c IV S. 1 StPO). Selbiges zählt, wenn das Prozessverhalten des Angeklagten nicht mit der ersten Annahme übereinstimmt. Sollte das Gericht die Verständigung aufheben so darf das Geständnis des Angeklagten nicht verwertet werden. (§ 257c IV S. 3 StPO) Natürlich muss der Angeklagte jederzeit über eine eventuelle Abweichung informiert werden. (§ 257c V StPO)


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