Eine Verständigung kommt nur in
geeigneten Fällen zu tragen. Sie setzt ein Schuldgeständnis voraus (§ 257c II
S. 2 StPO). Inhalt der Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein und
andere zugrundeliegenden Erkenntnisse wie Prozessverhalten u. ä. jedoch nicht
der Schuldspruch! (§ 257c II S. 1 und 3 StPO) Dabei muss das Gericht öffentlich
bekannt geben welchen Inhalt sie besprochen haben. Dabei können sie sogar eine
Ober- und Untergrenze der Strafe in Aussicht stellen (§ 257c III S. 1 und 2
StPO). Die Verständigung kommt nur zustande, wenn Angeklagter und
Staatsanwaltschaft zustimmen. (§ 257c III S. 4 StPO) Das Gericht kann jederzeit
von der Verständigung Abstand nehmen, wenn rechtliche oder tatsächliche
bedeutsame Umstände übersehen worden sind. (§ 257c IV S. 1 StPO). Selbiges
zählt, wenn das Prozessverhalten des Angeklagten nicht mit der ersten Annahme
übereinstimmt. Sollte das Gericht die Verständigung aufheben so darf das
Geständnis des Angeklagten nicht verwertet werden. (§ 257c IV S. 3 StPO)
Natürlich muss der Angeklagte jederzeit über eine eventuelle Abweichung
informiert werden. (§ 257c V StPO)