Wie eine Hauptverhandlung im
Strafrecht abläuft ist auch gesetzlich festgelegt. Dabei gibt es nicht so viel
Spielraum für die individuelle Gestaltung.
Der Ablauf ist in § 243 StPO
beschrieben.
So fängt die Hauptverhandlung
mit dem Aufruf der Sache an (§ 243 II S. 2 StPO). Anschließend wird die
Anwesenheit aller Verfahrensbeteiligter festgestellt (§ 243 I S. 2 StPO). Die
Zeugen verlassen daraufhin den Sitzungssaal.
Denn zuerst wird der Angeklagte
über seine Person und seine Persönlichen Verhältnisse befragt (§ 243 II S. 2
StPO). Im Anschluss wird die Anklage verlesen (§ 243 III S. 1 StPO). Als
nächstes wird festgestellt ob es eine Verständigung nach § 257c StPO gegeben
hat (§ 243 IV S. 1 StPO). Nun folgt endlich nach Belehrung die Vernehmung des
Angeklagten (§ 243 V S. 1 StPO). Danach startet man in die Beweisaufnahme. Hier
werden Zeugen vernommen, Urkunden verlesen und Beweismittel in Augenschein
genommen (§ 244 I S. 1 StPO). In der Regel wird auch hier der
Bundeszentralregisterauszug verlesen. Somit werden alle Vorstrafen mit in die
Hauptverhandlung eingeführt (§ 243 V S. und 6 StPO). Nach dieser Verlesung wird
der Angeklagte befragt ob er noch Anträge stellen möchte. Sollte dies nicht der
Fall sein so wird die Beweisaufnahme geschlossen (§257 I StPO).
Nach dem Schließen der
Beweisaufnahme erhalten sowohl Staatsanwaltschaft als auch der Verteidiger das
Wort zum Schlussantrag. (Schlussplädoyers) (§ 258 I StPO). Dies sind bloß
Anträge und nicht die Entscheidung des Gerichts. Der Angeklagte erhält immer
vor Entscheidung des Gerichts das letzte Wort (§ 258 II StPO). Im Anschluss
erfolgt die Urteilsverkündung (§ 260 I StPO).