Ablauf einer Hauptverhandlung

Wie eine Hauptverhandlung im Strafrecht abläuft ist auch gesetzlich festgelegt. Dabei gibt es nicht so viel Spielraum für die individuelle Gestaltung.

Der Ablauf ist in § 243 StPO beschrieben.

So fängt die Hauptverhandlung mit dem Aufruf der Sache an (§ 243 II S. 2 StPO). Anschließend wird die Anwesenheit aller Verfahrensbeteiligter festgestellt (§ 243 I S. 2 StPO). Die Zeugen verlassen daraufhin den Sitzungssaal.

Denn zuerst wird der Angeklagte über seine Person und seine Persönlichen Verhältnisse befragt (§ 243 II S. 2 StPO). Im Anschluss wird die Anklage verlesen (§ 243 III S. 1 StPO). Als nächstes wird festgestellt ob es eine Verständigung nach § 257c StPO gegeben hat (§ 243 IV S. 1 StPO). Nun folgt endlich nach Belehrung die Vernehmung des Angeklagten (§ 243 V S. 1 StPO). Danach startet man in die Beweisaufnahme. Hier werden Zeugen vernommen, Urkunden verlesen und Beweismittel in Augenschein genommen (§ 244 I S. 1 StPO).  In der Regel wird auch hier der Bundeszentralregisterauszug verlesen. Somit werden alle Vorstrafen mit in die Hauptverhandlung eingeführt (§ 243 V S. und 6 StPO). Nach dieser Verlesung wird der Angeklagte befragt ob er noch Anträge stellen möchte. Sollte dies nicht der Fall sein so wird die Beweisaufnahme geschlossen (§257 I StPO).

Nach dem Schließen der Beweisaufnahme erhalten sowohl Staatsanwaltschaft als auch der Verteidiger das Wort zum Schlussantrag. (Schlussplädoyers) (§ 258 I StPO). Dies sind bloß Anträge und nicht die Entscheidung des Gerichts. Der Angeklagte erhält immer vor Entscheidung des Gerichts das letzte Wort (§ 258 II StPO). Im Anschluss erfolgt die Urteilsverkündung (§ 260 I StPO).


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