Sollte ein Verurteilter der Einladung zur Vollstreckung nicht nachkommen, so kann Haftbefehl ergehen.
Grundlage dafür ist § 457 StPO. Demnach ist nach Abs. 2 die Vollstreckungsbehörde befugt Haftbefehl zu erlassen, wenn der Verurteilte auf die an ihn ergangene Ladung zum Strafantritt nicht erscheint. Er könnte auch der Flucht verdächtig sein. Nach § 457 Abs. 2 S. 2 StPO ergeht dieser Haftbefehl auch gegen Strafgefangene, welche aus der Haft entwichen sind oder sich dem Vollzug entziehen. Da die Vollstreckungsbehörde den Haftbefehl erlässt, so wird dieser auch vom Rechtspfleger erlassen, da dieser in der Vollstreckung funktionell zuständig ist. Gegen diesen Haftbefehl ist nur die Haftbeschwerde zulässig, keine Haftprüfung. Es handelt sich hierbei um kein Untersuchungshaftbefehl. Sinn und Zweck des Haftbefehls, ist die Durchsetzung der Vollstreckung. Nach § 457 Abs. 3 StPO hat die Vollstreckungsbehörde dieselben Befugnisse wie die Strafverfolgungsbehörde bei der Festnahme (Fahndungsausschreibung usw.). Auch hier muss die Verhältnismäßigkeit geprüft werden (§ 457 Abs. 3 S. 2 StPO).