Nach Verbüßung eines Teils der Strafe, kann ein Verurteilter die Strafaussetzung der übrigen Zeit beantragen. Für dieses Verfahren ist die Strafvollstreckungskammer zuständig. Dabei geht dieses bei zeitigen Freiheitsstrafen sowie bei lebenslanger Freiheitsstrafe.
Lebenslange Freiheitsstrafe § 57a StGB:
Hierbei setzt das Gericht (Kammerverfahren bei der Strafvollstreckungskammer) die Vollstreckung des Restes aus, wenn:
· 15 Jahre verbüßt sind und
· keine besondere Schwere der Schuld durch Urteil festgestellt wurde
Die Dauer der Bewährung beträgt hier immer fünf Jahre (§ 57a Abs. 3 S. 1 StGB)
Zeitige Freiheitsstrafe § 57 StGB
2/3 Strafe:
· zwei drittel der Strafe sind verbüßt (mindestens zwei Monate)
· Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit muss berücksichtigt werden
· Einwilligung des Verurteilten
Halbjahresstrafe:
· Hälfte der Strafe ist verbüßt (mindestens sechs Monate)
· Erstmalige Freiheitsstrafe unter zwei Jahren
· Gesamtwürdigung des Verurteilten (Persönlichkeit, Entwicklung usw.)