Die Vollstreckungsverjährung

Ähnlich wie es bereits eine Verjährung bei der Verfolgung von Straftaten gibt, verjährt auch die Vollstreckung, wenn gewisse Zeiten nicht eingehalten werden. Gem. § 2 StVollstrO soll die Vollstreckung beschleunigt stattfinden. Sollte die Verjährungsfrist ablaufen, darf nicht mehr vollstreckt werden (§ 79 Abs. 1 StGB). Auch hier verjährt die Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe nicht (§ 79 Abs. 2 StGB).

Die Verjährungsfristen sind hier in § 79 Abs. 3 Nr. 1 – 5 StGB beschrieben. Dabei beginnt die Verjährung bereits mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung (§ 79 Abs. 6 StGB).

 

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