Das Fahrverbot ist eine Nebenstrafe gem. § 44 StGB. Dies bedeutet das unser Betroffener seine Fahrerlaubnis behält, muss aber seinen Führerschein für die Dauer des Fahrverbotes in amtliche Verwahrung geben. Nach Ablauf des Fahrverbotes erhält der Betroffene seinen Führerschein zurück. Das Fahrverbot beginnt mit der Abgabe des Führerscheins in die amtliche Verwahrung. Die Berechnung erfolgt durch den Rechtspfleger unter Beachtung des § 51 Abs. 5 StGB. Bei solch einer Verurteilung bleibt der Führerschein in der Akte bis zur Aushändigung. Die Herausgabe muss rechtzeitig zum Ablauf des Fahrverbotes erfolgen.
Geschäftsstelle:
Die Fahrverbotsakten müssen sich optisch von den anderen Akten unterscheiden, damit diese von außen direkt erkennbar sind. Deshalb wird eine blaue Vorlagehülle festgeklammert und sowohl die Akte, das Vollstreckungsheft und die Handakte mit einem blauen „FV“ gekennzeichnet. Die Vorlage ist immer Prio. 1
Der Rechtspfleger schreibt den Verurteilten rechtzeitig an, um in Erfahrung zu bringen, ob der Führerschein per Einschreiben übersandt werden soll oder persönlich durch den Verurteilten selber abgeholt werden soll. Die Abholung erfolgt in der Info-Stelle.
Der Führerscheinentzug & die Führerscheinsperre. Sollte jemand eine rechtswidrige Tat, die im Zusammenhang mit Führen eines Kraftfahrzeuges steht, begangen haben, so kann ihm das Gericht die Fahrerlaubnis entziehen. Dabei stellt das Gericht fest, dass der Verurteilte zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet ist (§ 69 Abs. 1 StGB).
In den § 69 Abs. 2 Nr. 1 – 4 StGB ist der Täter immer als ungeeignet anzusehen.
Die Fahrerlaubnis erlischt dabei mit Rechtskraft und der Führerschein wird eingezogen (§ 69 Abs. 3 StGB).
Geschäftsstelle:
Der Führerschein hier muss unbrauchbar gemacht werden (auf Verfügung des Rechtspflegers). Dies passiert durch ein dreimaliges Einschneiden des Führerscheins und der anschließenden Übersendung an die Führerscheinstelle. Der Rechtspfleger teilt dann gleichzeitig die Dauer der Sperre mit. Damit endet die Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde. Denn die Entscheidung wann und ob eine neuer Führerschein tatsächlich erteilt wird, obliegt der Führerscheinstelle.
Prinzipiell kann der Verurteilte erst nach Ablauf der Sperrfrist einen neuen Führerschein beantragen. Die Speerfrist kann auch ohne Besitz des Führerscheins verhängt werden.