Die Vollstreckung setzt die Rechtskraft der Entscheidung voraus (§ 449 StPO). Urkundliche Grundlage der Vollstreckung ist die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung auf der die Rechtskraft bescheinigt ist (§ 451 Abs. 1 StPO). Die urkundlichen Grundlagen stehen zusammengefasst auch in § 13 StVollstrO.
Es gibt auch Gründe weswegen eine Vollstreckung nicht durchgeführt werden kann. Wir sprechen dann von den sogenannten Vollstreckungshindernissen.
Diese können sein:
- - Tod des Verurteilten
- - Strafausstand und Strafaufschub
- - Fehlende Identität des Verurteilten
- - Vollstreckungsverjährung
- - Immunität
Sollte ein Vollstreckungshindernis vorliegen, kann nicht vollstreckt werden!