Die Strafvollstreckung
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Aufgaben der Geschäftsstelle
Die Arbeit der Geschäftsstelle ist in folgende Bereiche unterteilt:
- Eilt-Sachen (Blausachen)
- Post & Fristen
- neue Sachen
- das normale Dezernat
Eilt-Sachen sind täglich und sofort zu bearbeiten, dürfen niemals in die Reste gelegt werden. Eilt-Sachen sind in der Vollstreckung: Haftsachen, Vollstreckung Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Unterbringungen, Vorführungsbefehle, Fahrverbot/Führerscheinentzug.
Für die Postbearbeitung gilt, dass die Geschäftsstelle nachfolgende Eingänge immer vorzulegen hat:
- alle mit „Eilt“, „Sofort vorlegen“ o. ä. gekennzeichneten Eingänge
- eingehende Führerscheine
- Anträge auf Abkürzung der Sperrfrist
- Gnadengesuche
- Haftsachen
- Unterschriften
- Anträge nach § 35 BtMG bzw. Posteingänge, wenn Antrag gem. § 35 BtMG bereits läuft
- Vollstreckungsauftrag (Gerichtsvollzieher)
- alle Zustellungen
- alle Rechtsmittel
- Schreiben vorgesetzter Behörden (insbes. GenStA Berlin, Senatsverwaltung für Justiz, Verfassungsgericht, Abgeordnetenhaus/Petitionsausschuss)
Neueinleitungen sind Tag genau zu bearbeiten. Kisten und mehrbändige Akten sind dem Rechtspfleger nur bei Einleitung vollständig vorzulegen. Nach Einleitung sind die Akten im Keller zu lagern, sobald ein Vollstreckungsheft angelegt wurde. Beim Normaldezernat gilt, wenn es durch das Vertretungspensum nicht erledigt werden kann, soll nach Eilt-Sachen durchgesehen werden. Der Rest soll dann in die Reste. MESTA-Akten sollten möglichst erledigt werden. Wegleger-Akten sollen gesondert gelagert werden.
Bei der Einleitung der Vollstreckung sind in MESTA die Daten der Entscheidung der Rechtskraft, sowie das Rechtskraftdatum einzutragen.
Beispiel:
Strafbefehlsverfahren mit beschränkten Einspruch und Entscheidung nach § 411 StPO.
So ist das Datum des Strafbefehls sowie das Rechtskraftdatum auf den § 411 StPO Beschlusses einzutragen in MESTA.
Wenn der Rechtspfleger die Weglegung verfügt, sind folgende Punkte zu beachten:
- Eintragung in „Vollstreckung abschließen“
- VRs-Erledigungsart: Kennziffer eintragen
- Erledigungsdatum eintragen
- Bei Gesamtstrafenbildung (Erl.-Kennziffer 50) im More-Button das einbeziehende Verfahren eintragen
- Datum für Aufbewahrung Schriftstücke eintragen (RK + 30 Jahre)
- Aufbewahrungsdatum Akte (immer 31.12. + die vom Rpfl verfügten Jahre)
- Weglegedatum (heutiges Datum)
- die TL innen an den hinteren Aktendeckel tackern, wenn im Akteninnendeckel von der Vernichtung ausgeschlossen
- Ausschlussvermerk muss vom Rpfl sowie der Kostenprüfvermerk vom KB unterschrieben sein
- Aufbewahrungsdatum auf der Akte + Handakte vermerken
- Aktenzeichen durchstreichen (nicht über den Barcode)
- Ausdrucke vernichten, 2 Überstücke Urteil/SB zur HA nehmen – Rest vernichten
- Psychologische Gutachten (nach § 20 StGB) dürfen nicht vernichtet werden
- Fristen + Stellvermerk in der Aktenkontrolle löschen
- Aktenkontrollsatz anlegen: bei Versendung nur „ARC“ eintragen
Zahlungsanzeigen sind bei Geldstrafen/Geldbußen in die Tilgungsliste einzutragen. Wenn nach Eintragung einer Zahlungsanzeige kein Restbetrag oder nur noch offene Kosten vorhanden sind, wird die Akte dem Rechtspfleger (mit Akte) zur Weglegung vorgelegt. Zahlungsanzeigen bei laufender Bewährung sind nicht in MESTA zu erfassen, sondern dem BWH zum AG TGT nachzusenden (evtl. Bewährungsauflage). Zahlungsmitteilungen vom Polizeipräsidenten Berlin in Js-Owi-Verfahren werden in die Tilgungsliste eingetragen. Zahlungsanzeigen der Landeshauptkasse werden nicht eingetragen, Ausnahme bei E-Haft-Verfahren (Maske Erzwingungshaft Pflege)!
Falsch verbuchte Zahlungsanzeigen sind, nach Ermittlung des korrekten Aktenzeichens, stets an die KEJ zur Umbuchung zurückzugeben
Erfassung einer Zahlung in MESTA
Öffnen Sie die Tilgungsliste des betreffenden Verurteilten im Verfahren.
> Shortcut: SHIFT+F2 oder > Verweise >> Tilgungsliste oder
> Schaltfläche „Vollstreckung“ >> „Kosten bearbeiten“ >> „Übersicht Rechnungsnummer“ 
Klicken Sie in der Maske Tilgungsliste auf die Schaltfläche „Einzahlung hinzufügen“![]()

Es öffnet sich die Maske Einzahlung

Folgende Angaben sind zu erfassen:
· Feld Betrag: den Betrag aus der Zahlungsanzeige etc.
· Feld Tilgungsart: die Tilgungsart „Kasse“ auswählen
· Feld Eingangsdatum: das Buchungsdatum der Zahlungsanzeige etc.
· Feld Erstellungsdatum: bleibt leer
· Feld Forderungsart: keine Auswahl erforderlich –
Ausnahme: Zahlungsbestimmung für Kosten
(z.B. Zahlung durch Rechtsschutzversicherung), dann Radiobutton „Kosten“ anklicken!
· Feld Haushaltsstelle: bleibt leer !
· Feld Einzahler: Namen und ggf. Vornamen des Einzahlers, wenn dieser nicht der/die Verurteilte ist.
· Feld Verwendungszweck3:
das Buchungszeichen (es sind ausschließlich die (= unterstes Feld) Bezeichnungen: EGSTA, ELNR, LFDNR, ZEITBNR oder SONST zu verwenden) gefolgt von einem Leerzeichen und die jeweilige Buchungsnummer (ohne Dezimalkomma und Tausender-Punkt !)
Andere Bezeichnungen oder Eingaben sind in diesem Feld nicht zulässig!
(mit der Bezeichnung „SONST“ sind alle Zahlungseingänge zu erfassen, die nicht auf Grund von Zahlunganzeigen ergangen sind).
Die weiteren Felder sind nicht zu beschreiben (Angaben sind i.d. Regel auf Zahlungsanzeigen nicht vorhanden oder sind Anzeigefelder bei der „Detailanzeige“)
Klicken Sie abschließend auf den Button "OK" um die Erfassung der Zahlung zu speichern.
Allgemeines zur Vollstreckung (Ablauf und Zuständigkeiten)
Vorübergehender Vollstreckungsaufschub § 456 StPO
à Rechtspfleger zuständig
Absehen von Vollstreckung bei Auslieferung und Ausweisung § 456a StPO
à Rechtspfleger zuständig
Anträge auf Unterbrechung der Vollstreckung
à Die Unterbrechungsanordnung trifft der Rechtspfleger.
Aussetzung des Strafrestes gem. §§ 57 StGB, 454 StPO
à Verfügung bzgl. der Anforderung des BZR-Auszuges und die Einholung der
Stellungnahme der JVA trifft der Dezernent
à Antragstellung und Abgabe von Stellungnahmen obliegen dem Dezernenten.
Entlassungen gem. § 57 StGB
à Antragsgemäße Entscheidung
Die Vorlage erfolgt zunächst an den Vollstreckungsdezernenten von Hand zu Hand. Dieser unterschreibt den Zustellungsstempel und prüft, ob eine sofortige Beschwerde einzulegen ist. Macht der Dezernent von seinem Beschwerderecht keinen Gebrauch, so ist die Akte dem Rechtspfleger zu bringen, damit dieser die Entlassungsanordnung trifft und die Übersendung des VH's an die StVK zur Erteilung des RKV veranlasst.
à nicht antragsgemäße Entscheidung
Gerichtsentscheidungen unter 2 Jahren Strafmaß.
Die Vorlage erfolgt zunächst an den Vollstreckungsdezernenten von Hand zu Hand. Dieser unterschreibt den Zustellungsstempel und prüft, ob eine sofortige Beschwerde einzulegen ist. Macht der Dezernent von seinem Beschwerderecht keinen Gebrauch, so ist die Akte dem Rechtspfleger zu bringen, damit dieser die Entlassungsanordnung trifft und die Übersendung des VH's an die StVK zur Erteilung des RKV veranlasst.
Gerichtsentscheidungen ab 2 Jahren Strafmaß.
Die Vorlage erfolgt an den AL von Hand zu Hand. Dieser unterschreibt den Zustellungsstempel und prüft, ob eine sofortige Beschwerde einzulegen ist.
Macht der AL von seinem Beschwerderecht keinen Gebrauch, so ist die Akte dem Rechtspfleger vorzulegen, damit dieser die Entlassungsanordnung trifft und die Übersendung des VH's an die StVK zur Erteilung des RKV veranlasst.