Das Gnadenverfahren

Ein Gnadenverfahren im Strafrecht ist ein außergerichtlicher Ausnahme-Rechtsbehelf, um eine rechtskräftige Strafe ganz oder teilweise zu erlassen, umzuwandeln oder deren Vollstreckung auszusetzen, wenn besondere Härten vorliegen oder sich die Verhältnisse geändert haben. Es wird bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde beantragt, ist kostenfrei, vertraulich und kann jederzeit erneuert werden, wobei die Erfolgsaussichten in der Regel gering sind.

 

Das Begnadigungsrecht ist im § 452 StPO geregelt. Dabei steht dem Bund dieses zu in Sachen, in denen im ersten Rechtszug in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes entschieden wurde. Das Begnadigungsrecht des Bundes übt der Bundespräsident aus (Art. 60 Abs. 2 GG). In allen anderen Sachen steht es den Ländern zu und wird hier in der Vollstreckung beantragt.

 

Die Gnadenstelle sitzt bei der Senatsverwaltung für Justiz und arbeitet gemäß der Gnadenordnung von Berlin (GnO). Dabei hemmt ein Gnadenantrag die Vollstreckung nicht (§ 5 Abs. 1 GnO). Das Gnadenverfahren bekommt kein eigenes Aktenzeichen, sondern bleibt unter dem Vollstreckungsaktenzeichen (§ 9 Abs. 1 GnO). Die Gnadenstelle hört unterschiedle Behörden an. Darunter Vollzug, Gericht, Gerichtshilfe usw. Tatsächlich kann die Gnadenstelle eine Vollstreckung nachträglich zur Bewährung aussetzen. Dabei beginnt die Bewährungszeit mit dem Tag der Gnadenentscheidung (§ 15 Abs. 1 GnO). Hier überwacht dann die Gnadenstelle die Auflagen und Weisungen der Bewährung und trifft auch im negativen Fall die entsprechenden Entscheidungen (§ 16 GnO). Die Gründe für die Gnadenentscheidung müssen nicht bekannt gegeben werden (§ 2 Abs. 3 GnO), die Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 2 Abs. 4 S. 2 GnO).

 

Geschäftsstelle:

Sollte ein Antrag auf Gnade eingehen, so ist dieser dem Rechtspfleger vorzulegen. Dieser prüft den gesetzlichen Vorrang (Bund oder Land) und bereitet die Vorlage an die Gnadenstelle vor.

Es wird eine extra Hülle angelegt mit dem originalen Gnadenantrag. Zu der Hülle kommen die Entscheidung aus der Vollstreckt wird, Stellungnahmen, BZR-Auszug, MESTA-List und ggf. Beiakten. Nach Entscheidung der Gnadenstelle, werden die Akten dem Rechtspfleger vorgelegt. Dieser veranlasst alles weitere notwendige.

 

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