Strafausstand wegen Vollzugsuntauglichkeit gem. § 455 StPO
Eine rechtskräftige Strafe wird gegen Personen die Vollzugsuntauglich sind, nicht vollstreckt. Das Ganze nennt man Strafausstand. Dabei ist ein Grund nach Abs. 1, der Verfall in eine Geisteskrankheit. Nach Abs. 3 zählt auch der körperliche Zustand dazu. Dabei gibt aber das Bundesgericht klar vor, dass eine Vollstreckung aufgrund eines hohen Alters trotzdem möglich ist. Der Strafausstand kann auch während des Vollzuges auftauchen (vgl. Abs. 4 Nr. 1 – 3).
Strafausstand wegen Vollzugsorganisation gem. § 455a StPO
Eine rechtskräftige Strafe wird nicht vollstreckt, wenn Hindernisse in der Vollzugsorganisation auftauchen. Dabei darf die öffentliche Sicherheit nicht entgegenstehen. Auch hier besteht die Möglichkeit, dass dieses Problem während des Vollzuges auftaucht.
Strafaufschub gem. § 456 StPO
Auf Antrag eines Verurteilten kann der Beginn des Vollzuges aufgeschoben werden. Dabei sind Gründe nach Abs. 1, ein Nachteil für den Verurteilten oder seiner Familie. Dabei darf nicht mehr als vier Monate aufgeschoben werden (Abs. 2). Ein Strafaufschub kann auch an eine Bedingung geknüpft werden (Abs. 3).