Sonderbereich StVK Entscheidungen nach §§ 109ff. StVollzG

Hier geht es vorrangig um Vollzugssachen. Das bedeutet, der Inhaftierte ist mit einer Maßnahme der JVA nicht einverstanden oder möchte gerne etwas in seinem Vollzugsplan ändern. Wir sprechen hier von allen Sachen welche ausschließlich den Vollzug betreffen und nicht die Vollstreckung der Strafe!

Der Inhaftierte (Antragssteller) stellt einen Antrag. Dieser kann selbst formuliert sein oder über einen Rechtspfleger gestellt werden. Es besteht generell die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe für den Inhaftierten. Der Antrag wird an die JVA (Antragsgegner) zur Stellungnahme übersandt. Die Stellungnahme sollte sich zu dem konkreten Verfahrensgegenstand verhalten und einen Antrag enthalten. Eine Erledigungsvariante, welche zum kostenfreien weglegen führt, ist die Anregung an den Antragssteller das Verfahren nicht weiter zu verfolgen. Sollte dies nicht sein, so wird aufgrund des Antrages per Beschluss entschieden. Hier gibt es die Rechtsbeschwerdemöglichkeit, welche dann von dem Kammergericht überprüft wird. Durch dieses Verfahren entstehen natürlich Kosten. Für die Erstellung der Kostenrechnung ist hier die StVK zuständig.