Einzelrichterverfahren gem. § 78b Nr. 2 GVG

Bewährungsentscheidung nach § 57 StGB

Das Vollstreckungsheft geht bei der Kammer von der Staatsanwaltschaft ein. Enthalten sind der Antrag und die Stellungnahme der jeweiligen JVA. Das VH wird vom Einzelrichter durchgesehen. Anschließend terminiert er einen Anhörungstermin, zu dem er den Verurteilten lädt. Die JVA bekommt eine Terminsnachricht, wobei in der Regel kein Vertreter erscheint. Die Anhörung selber dauert ca. 15 Minuten (Kammer Anhörungen in der Regel 30- 45 Minuten) um den Verurteilten ein mündliches rechtliches Gehör zu gewähren. Soweit keine Rücknahme des Antrags erfolgt, ergeht ein schriftlicher Beschluss. Besonderheit ist nach § 454 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 StPO, wenn die JVA eine positive Stellungnahme abgibt. Die Staatsanwaltschaft befürwortet die Bewährungsentscheidung. Dann ist keine Anhörung erforderlich (mitunter aber dennoch sinnvoll). Die Staatsanwaltschaft hat die Beschwerdemöglichkeit gegen eine bewilligte Strafrestaussetzung (das Kammergericht würde entscheiden). Die Bewährungsbelehrung wird mit Beschluss auf die JVA übertragen, welche die Belehrung durchführt und bei der Entlassung vermerken muss. Nach der Entscheidung durch den Richter wird das Vollstreckungsheft an die Staatsanwaltschaft Vollstreckung zurückgesandt. Die Rücksendung muss die fristgerechte Entlassung sicherstellen. Der Bewährungsbeschluss ergeht in der Regel mit einigen Tagen Vorlauf und wird zusätzlich per Fax an die JVA gesandt. Mit der Bewährungsentscheidung können selbstverständlich Nebenentscheidungen verbunden sein. Dazu zählen als Bsp.: Bewährungshelfer, Meldepflichten, Auflagen und Weisungen usw.

Bei ablehnender Entscheidung besteht für den Verurteilten die Beschwerdemöglichkeit binnen einer Woche. Unabhängig von der Beschwerdemöglichkeit, hat der Verurteilte das Recht jederzeit, also auch z. B. eine Woche später einen neuen Antrag zu stellen. Bei der StVK wird jeder neue Antrag als gesondertes Verfahren geführt (= neues AZ).

Entscheidung zur Führungsaufsicht nach § 68f StGB

Das VH geht mit Stellungnahme der JVA und dem Antrag der Staatsanwaltschaft bei der StVK (Einzelrichter) ein. Dieser veranlasst einen Anhörungstermin. Über die Führungsaufsicht wird dann per Beschluss entschieden. In der Praxis wird in der Regel eine Führungsaufsicht von fünf Jahren festgelegt. Es wird hier auch kein extra BRs Verfahren angelegt! Der Verurteilte muss nicht zum Anhörungstermin erscheinen, da das Anwesenheitsrecht freiwillig ist. Ein Nichterscheinen entspricht den Verzicht auf die Anhörung. Da die Führungsaufsicht keine Bewährung ist, muss das Prinzip dieser dem Verurteilten von dem Gericht und JVA eindringlich erklärt werden. Die Führungsaufsichtsstelle ist eine gesonderte Stelle beim Landgericht und überwacht die Führungsaufsichten.