Das Landgericht
Die Strafvollstreckungskammer
Zuständigkeiten nach dem GVG
Die Strafvollstreckungskammer (StVK) begründet sachlich ihre Zuständigkeit gem. § 78a GVG. Dabei sind die Strafvollstreckungskammern für Entscheidungen nach § 78a Abs. 1 Nr. 1 – 3 GVG zuständig.
Gem. § 78b Nr. 1 GVG ist bei der StVK die Kammer zuständig (in der Regel drei Richter). Dazu gehören folgende Verfahren:
· Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe (§ 57a StGB)
· Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB)
· Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (§§ 63, 67d Abs. 2 StGB)
· Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 119a StPO)
Nach § 78b Nr. 2 GVG ist in allen übrigen Entscheidungen ein einzelner Richter zuständig. Die Einzelrichter Verfahren sind hier:
· Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe (§ 57 StGB)
· Entscheidung über ein Entfallen oder Anordnung der Maßregel der Führungsaufsicht (§ 68f StGB)
· Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§§ 64, 67d Abs. 2 StGB)
· Widerrufe bestehender Bewährungen
Neben diesen beiden „Regelverfahren“ gibt es noch Sonderbereiche der Strafvollstreckungskammern. Dazu zählen zwei Verfahren:
· Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG des rechtskräftigen Verurteilten
· Entscheidungen nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
o Hierzu zählt bspw.: Vollstreckung ausländischer Urteile, Antrag auf Anrechnung einer Auslandshaft auf die hiesige Haftzeit