Kammerverfahren nach § 78b Nr. 1 GVG

Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Hier besteht die Ausgangslage, dass sich unser Betroffener in der Unterbringung befindet. Dieser wurde vom erkennenden Gericht (nicht die Strafvollstreckungskammer) in ein psychiatrisches Krankenhaus untergebracht, da die rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurde. Dabei wird die Maßregel in Berlin vom Krankenhaus des Maßregelvollzuges vollstreckt, wobei vier Abteilung bestehen. Die vierte Abteilung ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, die anderen drei sind die der Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus. Die Strafvollstreckungskammer prüft anhand der gesetzlichen Voraussetzungen des § 67d Abs. 2 S. 1 StGB, ob eine Bewährung in Frage kommt. Dabei wird das Vollstreckungsheft an die Kammer mit einer ausführlichen Stellungnahme des KMV’s sowie den Antrag der Staatsanwaltschaft zur Fortdauer vorgelegt. In regelmäßigen Abständen soll ein externer Sachverständiger eingebunden werden. Dieser arbeitet mit den Hauptakten und kommuniziert mit der Staatsanwaltschaft. Bei der StVK liegt nur das Vollstreckungsheft! Es gibt dann eine mündliche Anhörung vor der Kammer. Es entscheiden drei Berufsrichter durch Beschluss ob die Unterbringung fortdauert oder die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. In dieser Anhörung wird kein Protokoll geführt. Weitere Lockerung in Art und Weise der Unterbringung fallen in der Zuständigkeit dem KMV/ StA zu.

Andere Besonderheiten der übrigen Kammerentscheidungen sind Fortdauer der Sicherungsverwahrung, Bewährungsentscheidung bei lebenslangen Freiheitsstrafen und Widerrufsentscheidungen bei Kammer-Bewährungsentscheidungen.