Verfahren vor dem Landgericht allgemein

Ein erstinstanzliches Strafverfahren beim Landgericht läuft ähnlich ab wie beim Amtsgericht. Die Richter*innen haben die Möglichkeit, im Zwischenverfahren, das Hauptverfahren zu eröffnen oder abzulehnen. Ebenso besteht die Möglichkeit einer Einstellung. Findet die Hauptverhandlung vor dem Landgericht im ersten Rechtszug statt, so ist spätestens mit Beginn der Hauptverhandlung die Besetzung des Gerichts mitzuteilen (§ 222a Abs. 1 S. 1 StPO). Dabei soll der Vorsitzende hervorgehoben werden und hinzugezogene Ergänzungsrichter und -schöffen mitgeteilt. Nach §22a Abs. 1 S. 2 StPO kann auf Anordnung die Mitteilung früher erfolgen. Die Mitteilung über die Besetzung ist in jedem Fall zuzustellen. Sollte sich die mitgeteilte Besetzung ändern, so ist dies rechtzeitig, spätestens vor Beginn der Verhandlung bekanntzugeben. Nach § 222a Abs. 2 StPO hat der Angeklagte bis spätestens zu seiner Vernehmung das Recht, die Besetzung zu beanstanden, wenn diese später als eine Woche vor Beginn der Hauptverhandlung zugestellt wurde. Die Beanstandung erfolgt dabei nach § 222b StPO. Der Angeklagte rügt eine vorschriftswidrige Besetzung des Landgerichts. Über den Einwand entscheidet das Gericht in seiner Besetzung außerhalb der Verhandlung (§ 222b Abs. 2 S. 1 StPO). Sollte es zu dem Schluss kommen vorschriftswidrig zu sein, so besetzt es sich neu. Die Neubesetzung dann muss nicht mitgeteilt werden gem. § 222b Abs. 2 S. 3 StPO. Sollte das Gericht den Einwand für unbegründet empfinden, so entscheidet das Rechtsmittelgericht (der Einwand muss dann spätestens nach drei Tagen an das Rechtsmittelgericht vorgelegt werden). Die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ergeht ohne mündliche Verhandlung (§ 222b Abs. 3 S 2 StPO).

Für den Ablauf der Hauptverhandlung gelten die bekannten Vorschriften.