Besonderheiten

Besonderheiten im Jugendverfahren allgemein:

  • 1.     Gegen Jugendliche ist kein Strafbefehlsverfahren möglich (§ 79 Abs. 1 JGG).
  • 2.     Gegen einen Jugendlichen ist die Privatklage unzulässig (§ 80 Abs. 1 S. 1 JGG).
  • 3.     Die Nebenklage kann nur bei bestimmten Taten gegen Jugendliche stattfinden (§ 80 Abs. 3 JGG)
  • 4.     Das Adhäsionsverfahren ist gegen Jugendliche ausgeschlossen (§ 81 JGG).

Besonderheiten in der Hauptverhandlung:

  • 1.     Verhandlungen gegen Jugendliche sind nicht öffentlich! (§ 48 JGG).
  • 2.     Die Erziehungsberechtigte und die gesetzlichen Vertreter werden immer geladen (§ 50 Abs. 2 S. 1 JGG).
  • 3.     Die JGH wird über den Termin immer informiert. (§ 50 Abs. 3 JGG).

Besonderheiten bei der Untersuchungshaft:

Die Untersuchungshaft ist gegen Jugendliche nicht so einfach durchzusetzen. In der Regel gelten dieselben Voraussetzungen wie in § 112 StPO. Bedeutet es braucht den dringenden Tatverdacht, ein Haftgrund sowie die Verhältnismäßigkeit. Hinzu kommt bei Jugendlichen, die Prüfung welche besondere Belastung der Vollzug für den Jugendlichen hätte (§ 72 Abs. 1 S. 2 JGG). Auch sollte immer zuerst eine vorläufige Anordnung über die Erziehung (vorläufige Unterbringung in einem Heim usw.) geprüft werden um die Untersuchungshaft zu vermeiden (§ 72 Abs.1 S. 1 JGG). Sollte der Jugendliche noch nicht sechzehn sein, darf die Fluchtgefahr nur angenommen werden, wenn der Jugendliche keinen festen Wohnsitz hat oder bereits auf der Flucht ist (§ 72 Abs. 2 JGG). Bei der Festnahme oder den tatsächlichen Vollzug des Haftbefehls, ist die JGH sofort zu unterrichten (§ 72a JGG).

Besonderheit bei der Vollstreckung:

In allen Verfahren in den der Jugendrichter oder das Jugendschöffengericht entschieden hat, ist das Jugendgericht als Vollstreckungsbehörde berufen (§ 84 Abs. 1 JGG). Dabei ist der Jugendrichter der Vollstreckungsleiter (§ 82 Abs. 1 JGG). Dabei nimmt er dieselben Aufgaben wie die Vollstreckungsbehörde im Erwachsenenbereich wahr, sowie die der Strafvollstreckungskammern.

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