Die Bewährung bei Jugendlichen

Auch bei Jugendlichen kann die Strafaussetzung zur Bewährung sein, wenn der Jugendliche sich die Strafe zur Warnung dienen lässt und auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges weitere Taten unterlässt. Das Gesetz spricht sogar von einem rechtschaffenen Lebenswandel. Dabei darf die Verurteilung nicht mehr als ein Jahr Jugendstrafe betragen (§ 21 Abs. 1 S. 1 JGG). Die Maximale Jugendstrafe darf zwei Jahre nicht übersteigen (§ 21 Abs. 2 JGG).

Die Bewährungszeit bestimmt der Richter. Diese darf drei Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten (§ 22 Abs. 1 JGG). Auch beginnt die Bewährungszeit mit Rechtskraft der Entscheidung und kann nachträglich verlängert oder verkürzt werden. Dabei darf sie bis auf ein Jahr verkürzt und auf vier Jahre verlängert werden (§ 22 Abs. 2 JGG).

Bei erneuten Straftaten oder Verstöße gegen die Weisungen/ Auflagen, kann der Richter die Strafaussetzung widerrufen (§ 26 Abs. 1 JGG). Er könnte die Bewährung verlängern (§ 26 Abs. 2 JGG), wenn es ausreicht weitere Weisungen zu erteilen usw. Der Jugendrichter kann aber auch die Jugendstrafe erlassen (§ 26a JGG).

Eine Besonderheit im Bewährungsverfahren bei Jugendlichen, ist die sogenannte Vorbewährung. Das Gericht kann die Bewährungsentscheidung einem nachträglichen Beschluss vorbehalten, wenn das Gericht sich nicht sicher ist, ob der Jugendliche eine Bewährung überhaupt schaffen würde. (§ 61 Abs. 1 JGG). Die vorbehaltene Entscheidung ergeht spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils (§ 61a Abs. 1 S. 1 JGG). Sie könnte mit Einverständnis aus besonderen Gründen auf höchstens neun Monate verlängert werden (§ 61a Abs. 1 S. 3 JGG). Schafft der Jugendliche die Vorbewährung, so wird die Strafe zur Bewährung ausgesetzt und die allgemeinen Bewährungsvorschriften (§§ 21 ff. JGG) greifen wieder.

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