Das Bußgeldverfahren kennen wohl die meisten Leute. Insgesamt befindet sich das Bußgeldverfahren ab §§ 35 ff. OwiG.
Für die Verfolgung und Ahndung ist die Verwaltungsbehörde zuständig (§ 35 Abs. 1 OwiG). Die Verwaltungsbehörde kann das Ordnungsamt, Polizei, Bürgeramt u. ä. sein. Dabei gilt die örtliche Zuständigkeit ähnlich wie in dem StGB. Hier ist die Verwaltungsbehörde zuständig, in dessen Bezirk die Ordnungswidrigkeit begangen wurde (§ 37 Abs. 1 Nr. 1 OwiG). Sollte die Verwaltungsbehörde den Verdacht haben, dass es sich um keine Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Straftat handelt, so muss sie die Sachen an die Staatsanwaltschaft abgeben (§ 41 Abs. 1 OwiG).
Wie läuft das Bußgeldverfahren ab?
Stellen wir uns vor wir werden geblitzt. Was passiert jetzt? Die Verwaltungsbehörde kann die Ordnungswidrigkeit (soweit nichts anderes bestimmt ist) nur durch einen Bußgeldbescheid ahnden (§ 65 OwiG). Der Inhalt muss die Maßgaben des § 66 OwiG erfüllen. Das bedeutet die Verwaltungsbehörde erlässt auch den Bußgeldbescheid und stellt diesen an den Betroffenen zu. Dieser kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung, schriftlich oder zur Niederschrift der Verwaltungsbehörde, Einspruch einlegen (§ 67 Abs. 1 OwiG). Ähnlich wie im Strafbefehlsverfahren kann der Einspruch hier gegen den Bußgeldbescheid auch auf einzelne Beschwerdepunkte beschränkt werden (§ 67 Abs. 2 OwiG). Die Prüfung des Einspruches erfolgt auch von der Verwaltungsbehörde. Sollte dieser weder Form noch Frist erfüllen, so kann die Verwaltungsbehörde diesen als unzulässig verwerfen (§ 69 Abs. 1 OwiG). Sollte der Einspruch rechtzeitig sein, so prüft die Verwaltungsbehörde ob sie ihren Bußgeldbescheid aufrechterhält oder zurücknimmt (§ 69 Abs. 2 S. 1 OwiG). Erst wenn die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid nicht zurücknimmt und der Einspruch rechtzeitig ist, legt sie die Akten der Staatsanwaltschaft vor (§ 69 Abs. 3 S. 1 OwiG). Die Staatsanwaltschaft ist nur eine Zwischenstation bevor die Akte dem Gericht zugeleitet wird. Dabei legt sie die Akten nur dem Gericht vor, wenn sie das Verfahren weder einstellt noch weitere Ermittlungen vornimmt (§ 69 Abs. 4 OwiG). Wenn die Akte bei Gericht eingeht, prüft das Gericht den Sachverhalt erneut. Dabei kann das Gericht die Sache an die Verwaltungsbehörde zurückweisen (§ 69 Abs. 5 S. 1 OwiG). Andernfalls terminiert der Richter einen Hauptverhandlungstermin (wir befinden uns im Einspruchsverfahren!). Selbstverständlich könnte das Gericht den Einspruch als unzulässig verwerfen (§ 70 Abs. 1 OwiG) oder das Verfahren einstellen (§ 47 Abs. 2 OwiG).
Für den Hauptverhandlungstermin gilt die Vorschrift der StPO. Die Staatsanwaltschaft ist zur Teilnahme an den Termin nicht verpflichtet (§ 75 OwiG). Sollte der Betroffene unentschuldigt der Hauptverhandlung fernbleiben, so verwirft das Gericht den Einspruch durch Urteil (§ 74 Abs. 2 OwiG). Ansonsten kann das Gericht hier ebenfalls einstellen. Der Betroffene kann in jeden Fall den Einspruch jederzeit zurücknehmen.
Gegen ein Urteil welches eine Geldbuße vorsieht, ist nur die Rechtsbeschwerde zulässig. Diese ist nur zulässig, wenn die Nummern 1 – 5 von § 79 Abs. 1 S. 1 OwiG erfüllt worden. Dabei beträgt die Frist eine Woche ab Verkündung oder Zustellung des Urteils. Sollte der Betroffene Rechtsbeschwerde einlegen und diese ist rechtzeitig, geht die Akte nicht zum Landgericht, sondern direkt zum Kammergericht in den Bußgeldsenat.