Das Erzwingungshaftverfahren

Die zweite Verfahrensart im Owi-Bereich beim Amtsgericht. Die Verwaltungsbehörde ist Vollstreckungsbehörde (§ 92 OwiG) und reicht den Antrag auf Erzwingungshaft bei Gericht ein.

Voraussetzung:

Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig. Die Verwaltungsbehörde vollstreckt das Bußgeld und der Betroffene zahlt nicht. Wenn nach der § 95 Abs. 1 OwiG bestimmten Frist keine Zahlung vorliegt, stellt die Verwaltungsbehörde einen Erzwingungshaftantrag (§ 96 Abs. 1 OwiG).

Verlauf:

In der Praxis läuft das E-Haft Verfahren in drei Schritten ab. Zuerst kommt der Antrag der Verwaltungsbehörde. Der Betroffene bekommt Gelegenheit zur Stellungnahme. Danach ordnet der Richter die E-Haft an. Auch hier bekommt der Betroffene dies schriftlich mitgeteilt. Danach wird die E-Haft vollstreckt mittels Haftbefehls.

Dauer:

Die Dauer der E-Haft darf wegen einer Geldbuße nicht mehr als sechs Wochen betragen. Wegen mehrerer Geldbußen nicht mehr als drei Monate. Wegen desselben Betrages darf die E-Haft nicht angeordnet werden. (§ 96 Abs. 3 OwiG)

Lösung:

Sobald der Betroffene die Geldbuße zahlt, so gleicht dieses einer Antragsrücknahme der Verwaltungsbehörde. (§ 97 Abs. 2 OwiG)

 

Sie haben 0% der Lektion erledigt.
0%