Die Regelentscheidung im Fachbereich III. Die meisten Owi-Verfahren enden mit dem schriftlichen Beschlussverfahren. Das schriftliche Beschlussverfahren befindet sich in § 72 OwiG.
Voraussetzung:
Hält das Gericht eine Hauptverhandlung für nicht erforderlich, so kann es durch Beschluss entscheiden (§ 72 Abs. 1 S. 1 OwiG). Sowohl der Betroffene als auch die Staatsanwaltschaft müssen dieser Verfahrensweise zustimmen.
Verlauf:
Der Betroffene bekommt einen „Vorschlag“ vom Gericht zu dieser Verfahrensweise, wobei er auf die Möglichkeit des Widerspruches hingewiesen wird. Er hat zwei Wochen ab Zustellung des Vorschlages Zeit, Widerspruch zu erheben. (§ 72 Abs. 1 S 2 OwiG).
Ergebnis:
Das Gericht entscheidet durch Beschluss ob sie den Betroffenen freispricht oder eine Geldbuße verhängt (§ 72 Abs. 3 S. 1 OwiG). Dabei darf die Bußgeldentscheidung nicht zum Nachteil gegenüber dem Betroffenen abweichen. (§ 72 Abs. 3 S. 2 OwiG).
Rechtsmittel:
Auch gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde (§ 79 OwiG) zulässig.