Die Privatklage ist eine Möglichkeit des Verletzten, eine Straftat zu verfolgen ohne dass es einer Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf. Die entsprechenden Delikte befinden sich in § 374 Abs. 1 Nr. 1 -8 StPO. Bei all diesen Taten handelt es sich um Antragsdelikte. Die Staatsanwaltschaft erhebt nur Anklage, wenn die Straftat im öffentlichen Interesse liegt (§ 376 StPO). Generell nimmt die Staatsanwaltschaft nicht teil am Privatklageverfahren (§ 377 Abs. 1 S. 1 StPO), kann aber jederzeit das Verfahren übernehmen (§ 377 Abs. 2 S. 1 StPO). Neben dem Antragsdelikt ist ein Gebührenvorschuss von Nöten, damit die Privatklage überhaupt durchgeführt werden kann (§ 379a Abs. 1 StPO). Zusätzlich muss der Privatkläger noch einen Erfolglosen Sühneversuch als Zulässigkeitsvoraussetzung einreichen (§ 380 StPO). Der Privatkläger nimmt im Privatklageverfahren quasi die „Rolle der Staatsanwaltschaft ein“. Demnach muss der Privatkläger auch eine Anklageschrift einreichen, welche die Voraussetzungen des § 200 StPO erfüllt. Der weitere Werdegang ist dem eines Offizialverfahren gleichzusetzen. Das bedeutet, die Anklageschrift muss dem Beschuldigten zugestellt werden aufgrund des rechtlichen Gehörs, der Einzelrichter entscheidet ob er eröffnet, ablehnt oder einstellt. Im Hauptverhandlungstermin hat der Privatkläger dieselben Rechte wie ein Staatsanwalt. Er kann Fragen stellen, Beweise vorbringen und am Ende ein Schlussplädoyer halten. Eine Besonderheit im Privatklageverfahren ist die Widerklage des Beschuldigten. Der Beschuldigte kann bis zum Letzten Wort gegen den Privatkläger Widerklage erheben (§ 388 Abs. 1 StPO). Diese kann er erheben, wenn er durch die gleiche Straftat verletzt worden ist (Bsp.: Wechselseitige Beleidigung). Hier muss der Richter dann über Klage und Widerklage gleichzeitig erkennen. Das Urteil kann Geldstrafen bis Freiheitsstrafen vorsehen. Eine besondere Urteilsform hier ist das Einstellungsurteil. Dies kann der Richter verkünden sollte es sich um den Verdacht auf ein Offizialdelikt handeln. Dabei muss die Staatsanwaltschaft nun das Verfahren übernehmen (§ 389 StPO). Dem Privatkläger stehen gegen das Urteil dieselben Rechtsmittel zu wie der Staatsanwaltschaft (§ 390 StPO). Selbstverständlich kann die Privatklage jederzeit zurückgenommen werden (§ 391 StPO). Sollte dies geschehen, kann der Privatkläger die Klage wegen derselben Straftat nicht wieder aufnehmen (§ 392 StPO).