Die Bewährung

Die Bewährung ist ein Mittel welches uns erlaubt den Verurteilten wieder in die Gesellschaft zu resozialisieren. Voraussetzung dafür ist eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren (§ 56 Abs. 2 S. 1 StGB). Das Gericht kann natürlich auch kürzere Freiheitsstrafen zu einer Bewährung aussetzen (§ 56 Abs. 1 StGB).

Die Bewährungszeit darf fünf Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten (§ 56a Abs. 1 S. 2 StGB). Die Bewährungszeit darf verlängert oder verkürzt werden jedoch darf dabei weder das Höchstmaß überschritten noch das Mindestmaß unterschritten werden (§ 56a Abs. 2 S. 2 StGB).

In der Bewährung welche eine Chance für den Verurteilten ist können Auflagen und Weisungen gegeben werden. So kann zum Beispiel eine Arbeitsauflage, Geldauflage oder eine Auflage einen sozialen Trainingskurs zu besuchen aufgegeben werden. (§§ 56b und c StGB) Die Auflagen und Weisungen sind ein Teil der Bewährung welche der Verurteilte auch wahrnehmen muss. Häufig wird die Auflage, Unterstellung eines Bewährungshelfers gegeben. Der Bewährungshelfer schreibt monatliche Berichte über die Probanden um den Richter einen Eindruck zu vermitteln, wie es um den Verurteilten steht. Zudem sollte der Verurteilte wissen, dass jegliche Leistungen im Rahmen von Auflagen oder Weisungen nicht zurückerstattet werden sollte es zum Widerruf kommen (§ 56f Abs. 3 S. 1 StGB).

Sollte der Angeklagte sich an seine Auflagen und Weisungen halten, nicht erneut straffällig werden, so wird die Bewährung nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen. Es folgt der sogenannte Straferlass (§ 56g Abs. 1 S. 1 StGB).

Sollte der Verurteilte jedoch erneut Straffällig werden oder grob gegen seine Auflagen und Weisungen verstoßen, so kann die Strafaussetzung widerrufen werden (§ 56f Abs. 1 S. 1 StGB). Natürlich obliegt die Entscheidung dem Richter ob er die Strafe widerruft oder ob eine Verlängerung in Betracht kommt. Die Verlängerung der Bewährung findet man in § 56f Abs. 2 StGB. 

Sollte ein Proband eine Bewährungszeit von fünf Jahren bekommen und begeht eine neue Straftat, so kann die Bewährung nicht verlängert werden. Dabei ist es wichtig zu wissen, wann eine Tat in die Bewährungszeit fällt. Hier ist § 56a Abs. 2 S. 1 StGB zu beachten, denn die Bewährung beginnt mit Rechtskraft der Entscheidung. Jedoch können auch Taten, welche zwischen Verkündung der Entscheidung und Beginn der Rechtskraft in die Bewährung reingezählt werden (§ 56f Abs. 1 S 2 StGB).

Beispiel:

Tom wurde am 02.12.25 zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Die Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. 

  1. Tom begeht erneut eine Straftat am 24.12.25. Welche Auswirkung hat die Tat auf die Bewährung?
    1. Toms Bewährung wird widerrufen, da gem. § 56f II StGB i. V. m. § 56a II S. 2 StGB eine Verlängerung nicht mehr geht.
  2. Tom begeht erneut eine Straftat am 08.12.25. Welche Auswirkung hat die Tat auf die Bewährung?
    1. Toms Bewährung wird widerrufen, da gem. § 56f I S. 2 StGB die Tat in die Bewährungszeit fällt und gem. § 56f II StGB i. V. m. § 56a II S. 2 StGB nicht verlängert werden kann.
  3. Tom begeht erneut eine Straftat am 01.12.25. Welche Auswirkung hat die Tat auf die Bewährung?
    1. Die Tat hat keine Auswirkung auf die Bewährung, da die Tat gem. § 56f I S. 2 StGB oder § 56a II S. 1 StGB nicht in die Bewährung fällt.
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