Haftarten und Haftliste

Als Registrator der Geschäftsstelle obliegt es diesem die Hafteintragungen im System zu übernehmen. Dabei muss man immer wissen, wann der Angeklagte in die Haftliste eingetragen wird und wann nicht. Die Haftliste wird im System sowie mittels eines Ausdrucks in einem gesonderten Heft geführt. Dieses muss einmal im Monat dem Richter vorgelegt werden, damit dieser die sechs Monatsfrist überprüfen kann um die Akte rechtzeitig dem Kammergericht vorzulegen.

Dabei gibt es unterschiedliche Haftarten.

Haft in eigener Sache (HAFT-Aufkleber auf der Akte)

·         Sollte ein Angeklagter aufgrund eines Haftbefehls für ein Verfahren sitzen, so muss er von der zuständigen Geschäftsstelle in die Haftliste eingetragen werden.

Haft in anderer Sache (H. i. a. S.)

·         Sollte ein Angeklagter in einem anderen Verfahren in Haft sitzen, so ist er im hiesigen Verfahren nicht in die Haftliste aufzunehmen.

Überhaft

·         Die Überhaft ist wie eine Haftunterbrechung. Der Angeklagte sitzt für ein Verfahren in Haft (Haftlisten Eintrag) und wechselt dann in die Haft in anderer Sache für ein anderes Verfahren. Somit wird er aus der Haftliste ausgetragen solange er Haft in anderer Sache ist. Damit er danach wieder in die Haft in eigener Sache kommt, muss die hiesige Geschäftsstelle die Überhaft notieren.

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