Die Ehrenamtlichen Richter (Schöffen)

Die Schöffen sind sogenannte Ehrenamtliche Richter. 

Doch warum gibt es sowas?

Der Grund dafür ist einfach. Die Schöffen sind normale Leute aus der Gesellschaft, teilweise willkürlich ausgewählt. Sie sollen somit normalen Menschenverstand in die Verhandlung einbringen, denn der Richter sieht im Grunde ja nur seine Paragraphen. Somit werden "bürgerliche Gedanken" in die Verhandlung eingebracht und mehr der Mensch hinter dem Angeklagten gesehen.

Die Schöffen bekleiden dabei in der Verhandlung ein Richteramt. Das bedeutet, dass sie das gleiche Stimmrecht wie ein Richter haben. Dasselbe gilt auch für das Fragerecht inklusive der Urteilsfällung. Natürlich kann ein Schöffe nicht alleine ein Urteil fällen, es müssen sich dabei schon alle einig sein. Sollte dies nicht sein versucht man zu Verhandeln. Dabei diskutiert und debattiert man solange bis man zu einer Einigung gekommen ist. Natürlich kann eine einzelne Person überstimmt werden, im Sinne einer Mehrheit. Das bedeutet, wenn beide Schöffen sich einig sind und was anderes als der Richter verhängen würden, so wird der Richter überstimmt. Das Schöffenamt ist eine bürgerliche Pflicht. Das bedeutet, wenn ihr mal als Schöffe gelost werdet könnt ihr nicht nein sagen.

Nach § 31 GVG ist das Schöffenamt ein Ehrenamt, welches nur von deutschen bekleidet werden kann. Dabei muss man mindestens 25 Jahre alt sein und nicht älter als 70 Jahre. (§ 33 Nr. 1 und 2 GVG)

Natürlich gibt es Personen, welche das Amt nicht bekleiden können. (§ 32 GVG)

Auch gibt es gewisse Berufsgruppen, die dieses Amt nicht bekleiden. Dazu zählen gem. § 34 Abs. 1 GVG Politiker, der Bundeskanzler aber auch Beamte der Staatsanwaltschaft. Andere Berufsgruppen dürfen das Schöffenamt ablehnen wie Krankenschwestern, Ärzte usw. (§ 35 Nr. 3 GVG) 

Sollte Anklage vor dem Schöffengericht erhoben werden so sitzt man als Angeklagter vor drei Richtern. Sollte die Sache einen größeren Umfang beanspruchen, so kann auch ein zweiter Berufsrichter hinzugezogen werden (§ 29 Abs. 2 S. 1 GVG). Man spricht dann von dem sogenannten erweiterten Schöffengericht.

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