Wenn zu erwarten ist, dass der Jugendliche durch den Jugendrichter Weisungen, Hilfe zur Erziehung, Zuchtmittel, Fahrverbote oder die Entziehung der Fahrerlaubnis bekommt, so kann der Jugendstaatsanwalt schriftlich oder mündlich die Durchführung des vereinfachten Jugendverfahrens beantragen (§ 76 S. 1 JGG). Dieser Antrag steht einer Anklage gleich (§ 76 S. 2 JGG).
Der Jugendrichter hat die Möglichkeit diesen Antrag abzulehnen, wenn die Sache sich nicht dazu eignet oder eine Jugendstrafe im Raum steht. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 77 Abs. 1 JGG). Sollte der Antrag abgelehnt werden, so muss die Staatsanwaltschaft Anklage erheben (§ 77 Abs. 2 JGG).
Der Jugendrichter entscheidet durch eine mündliche Verhandlung auf ein Urteil (§ 78 Abs. 1 S. 1 JGG). Er darf auf keine Unterbringung oder Jugendstrafe erkennen (§ 78 Abs. 1 S. 2 JGG). Der Jugendstaatsanwalt ist nicht verpflichtet an der Verhandlung teilzunehmen (§ 78 Abs. 2 S. 1 JGG). In der Verhandlung darf von der üblichen Verfahrensvorschrift abgewichen werden (§ 78 Abs. 3 JGG).
Zusammenfassend kann man sagen, dass das vereinfachte Jugendverfahren dem beschleunigten Verfahren aus dem Erwachsenenstrafrecht gleichsteht.